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Verpflegungsmehraufwendungen bei Berufsschülern

Bei derselben Auswärtstätigkeit ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zulässig. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt aber nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Findet daher der Besuch einer Berufsschule nicht in Form eines Blockunterrichts, sondern an maximal zwei Tagen in der Woche statt, kann der Arbeitgeber die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für diese Tage zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstatten. Alternativ kann sie der Auszubildende als Werbungskosten abziehen.

Beispiel: Die Auszubildende A besucht - außer in den Schulferien - über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von ihrer Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung beträgt an diesen Tagen acht Stunden und 15 Minuten.

Trotz des Zeitraums von drei Jahren handelt es sich um eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann über den gesamten Zeitraum von drei Jahren - außer in den Schulferien - folgenden Betrag monatlich steuerfrei erstatten:

Fahrtkosten: 4 Wochen à 2 Fahrten x 30 gefahrene Kilometer x 0,30 EUR = 72 EUR
Verpflegungsmehraufwendungen: 4 Wochen à 2 Tage x 6 EUR = 48 EUR
Summe 120 EUR

Die Dreimonatsfrist bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht anzuwenden, weil der Besuch der Berufsschule nur an zwei Tagen pro Woche stattfindet.

Findet der Besuch der Berufsschule in Form eines Blockunterrichts statt, können die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Wird die Berufsschule nach Beendigung des Blockunterrichts und einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung erneut besucht, beginnt für die Gewährung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen eine neue Dreimonatsfrist.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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