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Verpflegungsmehraufwendungen bei Berufsschülern
Bei derselben Auswärtstätigkeit ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw.
Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die
ersten drei Monate zulässig. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt aber nicht vor, wenn die
auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Findet daher der Besuch einer Berufsschule nicht in Form eines Blockunterrichts, sondern
an maximal zwei Tagen in der Woche statt, kann der Arbeitgeber die Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen für diese Tage zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstatten.
Alternativ kann sie der Auszubildende als Werbungskosten abziehen.
Beispiel: Die Auszubildende A besucht - außer in den Schulferien - über die gesamte
Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von
ihrer Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung
beträgt an diesen Tagen acht Stunden und 15 Minuten.
Trotz des Zeitraums von drei Jahren handelt es sich um eine vorübergehende beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann über den gesamten Zeitraum von drei
Jahren - außer in den Schulferien - folgenden Betrag monatlich steuerfrei erstatten:
| Fahrtkosten: 4 Wochen à 2 Fahrten x 30 gefahrene
Kilometer x 0,30 EUR = |
72 EUR |
| Verpflegungsmehraufwendungen: 4 Wochen à 2 Tage x 6 EUR = |
48 EUR |
| Summe |
120 EUR |
Die Dreimonatsfrist bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht
anzuwenden, weil der Besuch der Berufsschule nur an zwei Tagen pro Woche stattfindet.
Findet der Besuch der Berufsschule in Form eines Blockunterrichts statt, können die
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate
steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Wird die Berufsschule
nach Beendigung des Blockunterrichts und einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung
erneut besucht, beginnt für die Gewährung der Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen eine neue Dreimonatsfrist.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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