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Vermietungseinkünfte: Wie weisen Sie Ihre Einkünfteerzielungsabsicht
nach?
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch die Kosten einer leer stehenden
Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) Köln lässt den Werbungskostenabzug nur zu, wenn
der Steuerzahler den Entschluss zur Erzielung von Mieteinnahmen endgültig gefasst hat.
Das muss er gegenüber dem Finanzamt nachweisen (sog. Feststellungslast). Dabei entfällt
der Werbungskostenabzug bereits dann, wenn die Absicht zur Erzielung von
Mieteinnahmen ungewiss ist.
Wenn sich der Steuerzahler aber ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer
stehenden Wohnung bemüht - z.B. durch Einschaltung eines Maklers, laufende
Zeitungsinserate -, sind die Kosten wegen der vorhandenen Vermietungsabsicht abziehbar.
Das gilt auch, wenn der Steuerzahler die Wohnung/das Haus gleichzeitig zum Verkauf
anbietet, z.B. weil seine Vermietungsabsicht mehrere Jahre erfolglos geblieben ist.
In einem anderen Fall hat das FG München einen Abzug der laufenden Kosten für ein
Grundstück mit aufstehendem Gebäude als vorweggenommene Werbungskosten
abgelehnt. Hier hatte der Steuerzahler das Gebäude etwa drei Jahre nach dem Kauf des
Grundstücks abreißen lassen. Er hatte keine ernsthaften und nachhaltigen
Vermietungsbemühungen unternommen: Weder hatte er Anzeigen geschaltet noch einen
Makler beauftragt oder das Mietobjekt - was eigentlich erforderlich gewesen wäre -
marktgerecht umgestaltet. Hinzu kam, dass der Steuerzahler noch nicht einmal einen
Mietpreis kalkuliert hatte, zu dem er bereit gewesen wäre, das Gebäude zu vermieten. Nach
Ansicht des Gerichts hatte der Steuerzahler folglich nicht endgültig den Entschluss gefasst,
auf Dauer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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