[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Gewerblicher Grundstückshandel: Private Motive beim Kauf
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender
Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus
dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt
das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, spielt es
keine Rolle, ob ein Grundstücksverkäufer neben der zweifelsfrei feststehenden zumindest
bedingten Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch andere
persönliche Motive hat. Im Streitfall hatte der Verkäufer das Grundstück ursprünglich von
seinem kranken Bruder gekauft, um ihn zu entlasten. Er hat aber nie dargelegt, die
Immobilie selbst längerfristig nutzen zu wollen.
Nach eigenen Angaben hatte er das Grundstück nur aus persönlicher Verbundenheit zu
seinem Bruder zu dessen Lebzeiten behalten und zeitnah nach dessen Tod verkauft. Er war
damit weniger an einer Fruchtziehung durch Vermietung, sondern zumindest gleichrangig
an der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung, d.h. durch den
Verkauf, interessiert. Dass er neben dieser bedingten Veräußerungsabsicht noch andere -
für ihn subjektiv schwerwiegendere - Motive beim Kauf hatte, lässt die bedingte
Veräußerungsabsicht nicht entfallen. Da er daneben noch weitere Objekte verkauft hatte,
nahm das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel an, was der Bundesfinanzhof
leider bestätigt hat.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]