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Gewerblicher Grundstückshandel: Private Motive beim Kauf

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, spielt es keine Rolle, ob ein Grundstücksverkäufer neben der zweifelsfrei feststehenden zumindest bedingten Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch andere persönliche Motive hat. Im Streitfall hatte der Verkäufer das Grundstück ursprünglich von seinem kranken Bruder gekauft, um ihn zu entlasten. Er hat aber nie dargelegt, die Immobilie selbst längerfristig nutzen zu wollen.

Nach eigenen Angaben hatte er das Grundstück nur aus persönlicher Verbundenheit zu seinem Bruder zu dessen Lebzeiten behalten und zeitnah nach dessen Tod verkauft. Er war damit weniger an einer Fruchtziehung durch Vermietung, sondern zumindest gleichrangig an der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung, d.h. durch den Verkauf, interessiert. Dass er neben dieser bedingten Veräußerungsabsicht noch andere - für ihn subjektiv schwerwiegendere - Motive beim Kauf hatte, lässt die bedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen. Da er daneben noch weitere Objekte verkauft hatte, nahm das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel an, was der Bundesfinanzhof leider bestätigt hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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