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Schadensersatzrenten sind nicht steuerpflichtig

Zu den sonstigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wobei Renten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nur mit dem sog. Ertragsanteil angesetzt werden. Dessen Höhe hängt vom Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn ab.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehemannes eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden und den Haushaltsführungsschaden ausgleichen soll, nicht einkommensteuerpflichtig ist. Die Richter wollen die steuerliche Erfassung von Schadensersatzrenten auf die Fälle beschränken, in denen Ersatz für weggefallene steuerlich relevante Einkünfte geleistet wird. Der Fiskus hat bisher eine andere Auffassung vertreten. Daher hat das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten) und Schmerzensgeldrenten sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerpflichtig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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