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Schadensersatzrenten sind nicht steuerpflichtig
Zu den sonstigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wobei
Renten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nur mit dem sog.
Ertragsanteil angesetzt werden. Dessen Höhe hängt vom Lebensjahr des
Rentenberechtigten bei Rentenbeginn ab.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Schadensersatzrente, die
den durch den Tod des Ehemannes eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden und den
Haushaltsführungsschaden ausgleichen soll, nicht einkommensteuerpflichtig ist. Die Richter
wollen die steuerliche Erfassung von Schadensersatzrenten auf die Fälle beschränken, in
denen Ersatz für weggefallene steuerlich relevante Einkünfte geleistet wird. Der Fiskus hat
bisher eine andere Auffassung vertreten. Daher hat das Finanzamt gegen die Entscheidung
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.
Mehrbedarfsrenten) und Schmerzensgeldrenten sind auch nach Auffassung der
Finanzverwaltung nicht steuerpflichtig.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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