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Kinderbetreuung/haushaltsnahe Dienstleistungen: Zahlungsnachweis
erleichtert
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten und für die Steuerermäßigung bei
haushaltsnahen Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Erleichterung vor: Die steuerliche
Berücksichtigung wird nicht mehr davon abhängig gemacht, dass die Kosten durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen
Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wurden. Bei den Veranlagungen zur
Einkommensteuer der Jahre ab 2008 wird auf die Vorlage dieser Belege als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigungen verzichtet. Dadurch will der
Gesetzgeber die Akzeptanz von ELSTER (elektronische Übermittlung der Steuererklärung)
verbessern.
Hinweis: Um den Abzug der Kosten geltend zu machen, ist aber nach wie vor
Voraussetzung, dass Ihnen eine Rechnung vorliegt und Sie den Rechnungsbetrag
überwiesen haben. Die Finanzämter dürfen im Einzelfall auch die Belege anfordern.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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