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Kinderbetreuung/haushaltsnahe Dienstleistungen: Zahlungsnachweis erleichtert

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten und für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Erleichterung vor: Die steuerliche Berücksichtigung wird nicht mehr davon abhängig gemacht, dass die Kosten durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wurden. Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre ab 2008 wird auf die Vorlage dieser Belege als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigungen verzichtet. Dadurch will der Gesetzgeber die Akzeptanz von ELSTER (elektronische Übermittlung der Steuererklärung) verbessern.

Hinweis: Um den Abzug der Kosten geltend zu machen, ist aber nach wie vor Voraussetzung, dass Ihnen eine Rechnung vorliegt und Sie den Rechnungsbetrag überwiesen haben. Die Finanzämter dürfen im Einzelfall auch die Belege anfordern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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