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Abzug von sog. Aufwandsspenden an politische Parteien
Zuwendungen an eine politische Partei sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt nicht nur für
Geldspenden, sondern auch für sog. Aufwandsspenden - z.B. in Form eines Verzichts auf
Aufwendungsersatzansprüche für Fahrtkosten.
Solche Aufwandsspenden berücksichtigt das Finanzamt aber nur dann als reguläre
Spenden, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt.
Der Spender muss also tatsächlich einen ernsthaften Anspruch auf Aufwendungsersatz
gehabt haben, auf den er verzichtet hat. Waren sich Partei und Mitglied dagegen von
Anfang an einig, dass z.B. die Fahrtkosten gar nicht ernsthaft erstattet werden sollten, darf
laut Bundesfinanzhof auch keine Zuwendungsbestätigung erstellt werden.
Im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger ist in solchen
Fällen also darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und
widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben. Die einzelnen Verträge und
Willenserklärungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sein und die
Vereinbarungen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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