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Abzug von sog. Aufwandsspenden an politische Parteien

Zuwendungen an eine politische Partei sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt nicht nur für Geldspenden, sondern auch für sog. Aufwandsspenden - z.B. in Form eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche für Fahrtkosten.

Solche Aufwandsspenden berücksichtigt das Finanzamt aber nur dann als reguläre Spenden, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt. Der Spender muss also tatsächlich einen ernsthaften Anspruch auf Aufwendungsersatz gehabt haben, auf den er verzichtet hat. Waren sich Partei und Mitglied dagegen von Anfang an einig, dass z.B. die Fahrtkosten gar nicht ernsthaft erstattet werden sollten, darf laut Bundesfinanzhof auch keine Zuwendungsbestätigung erstellt werden.

Im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger ist in solchen Fällen also darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben. Die einzelnen Verträge und Willenserklärungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sein und die Vereinbarungen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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