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Sonderausgaben: Darlehenstilgung als Unterhaltsleistung?
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind
bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler das mit
Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Empfänger muss den entsprechenden Betrag
als sonstige Einkünfte versteuern.
Darlehenstilgungen eines Steuerzahlers stellen nur dann Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten dar, wenn mit der Zahlung eine
fremde Schuld des Ehegatten getilgt wird, wobei gleichzeitig der Barunterhalt vermindert
werden muss. Das ist nach Meinung des Finanzgerichts München bei einem vom
Steuerzahler im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen, das er zur Finanzierung einer
Unterhaltsvorauszahlung aufgenommen hat, nicht der Fall. Im Streitfall stand nämlich dem
Steuerzahler durch die Tilgung der Darlehensschuld kein Ausgleichsanspruch gegenüber
seiner Ehefrau zu, der mit dem Unterhaltsanspruch hätte verrechnet werden können.
Hinweis: Die fremdfinanzierte Unterhaltsvorauszahlung selbst gilt aber im Zahlungsjahr als
Unterhaltsleistung. Zu beachten ist bei einer solchen Vorauszahlung stets, dass der
Höchstbetrag von 13.805 EUR nicht überschritten wird, damit sich eine solche
Vorauszahlung steuerlich auswirkt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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