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Außergewöhnliche Belastungen: Medikamente und Prozesskosten
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen. Die
Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von
der Anzahl der Kinder ab.
Zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen hat
das Finanzgericht München auf Folgendes hingewiesen:
- Aufwendungen für
Medikamente
werden
regelmäßig nur
dann als
außergewöhnliche
Belastungen
anerkannt, wenn
ihre durch
Krankheit
bedingte
Zwangsläufigkeit
und
Notwendigkeit
durch
ärztliche
Verordnung
nachgewiesen ist.
Dieser
Nachweis
war im
Streitfall
für die
erworbenen
Stärkungs- und
Nahrungsergänzungsmittel
nicht
erbracht
worden.
Als
Nachweis
angefallener
Krankheitsaufwendungen
genügt
übrigens
auch die
Vorlage
der
Erstattungsmitteilungen der
privaten
Krankenversicherung oder
der
Beihilfebescheid
einer
Behörde.
- Zivilprozesskosten
werden
nur dann
als
außergewöhnliche
Belastungen
berücksichtigt,
wenn der
Steuerzahler ohne
den
Prozess
Gefahr
liefe,
seine
Existenzgrundlage
zu
verlieren
und seine
lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem
üblichen
Rahmen
nicht mehr
befriedigen zu
können.
Der
Streitfall
betraf
einen
Prozess
wegen der
Rückforderung von
Wohngeld.
Angesichts der
Einkommensverhältnisse der
Kläger
war dieser
Prozess
für sie
nicht von
existenzieller
Bedeutung.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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