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Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern
Kosten eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar.
Im Streitfall machte der geschiedene Vater u.a. Kosten für die Besuche seiner drei
minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 16.000 EUR
geltend. Seinen Antrag, diese Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, lehnten die Richter ab.
Der Gesetzgeber habe solche Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen
Lebensführung zugeordnet, die seit 1996 durch den Familienleistungsausgleich
berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 01.07.1998 nicht nur zum Umgang
mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig
seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Kosten
aber nicht außergewöhnlich. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen
Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen
Eltern und Kindern nicht unüblich sei, z.B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei
auswärtiger Ausbildung.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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