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Geldentnahmen eines Geschäftsführers als verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA)?
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch vGA. Eine vGA liegt vor, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im
Gesellschaftsverhältnis hat. Die vGA ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt.
Im Streitfall hatte sich ein Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter war, unter
Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten eigenmächtig Geldbeträge aus dem Vermögen
der GmbH verschafft. Der Geschäftsführer stand zwar einem Gesellschafter nahe, diesem
Gesellschafter waren die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers aber nicht
bekannt; sie waren auch nicht in seinem Interesse erfolgt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis erschüttert ist. Denn die Zuwendung an
den Begünstigten ist allein durch die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers
veranlasst, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis. Zu einer Zurechnung von
Einkünften aus Kapitalvermögen kommt es in diesen Fällen nicht.
Wichtig: Eine Zuwendung der GmbH an den Geschäftsführer ist auch dann nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die eigenmächtigen Maßnahmen des
Geschäftsführers durch unzureichende oder fehlende Kontrolle seitens der
Gesellschafterversammlung erleichtert oder ermöglicht worden sind. Denn es gibt keine
Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des
Geschäftsführers.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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