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Geldentnahmen eines Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch vGA. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Die vGA ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt.

Im Streitfall hatte sich ein Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter war, unter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten eigenmächtig Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH verschafft. Der Geschäftsführer stand zwar einem Gesellschafter nahe, diesem Gesellschafter waren die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers aber nicht bekannt; sie waren auch nicht in seinem Interesse erfolgt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis erschüttert ist. Denn die Zuwendung an den Begünstigten ist allein durch die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis. Zu einer Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen kommt es in diesen Fällen nicht.

Wichtig: Eine Zuwendung der GmbH an den Geschäftsführer ist auch dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers durch unzureichende oder fehlende Kontrolle seitens der Gesellschafterversammlung erleichtert oder ermöglicht worden sind. Denn es gibt keine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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