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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Erhöhung der Pensionszusage
Besonders bei Pensionszusagen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob eine vGA vorliegt oder nicht.
Der Fiskus prüft vor allem, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich
verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann. Bei einem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Versorgungsanspruch grundsätzlich
nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem
vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage, sondern
auch, wenn eine bereits bestehende Zusage erhöht wird. Wird die Pensionszusage aber nur
in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation
zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, liegt laut
Finanzgericht Münster nicht allein deshalb eine vGA vor, weil die verbleibende
Erdienensdauer weniger als zehn Jahre beträgt.
Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 % des letzten Festgehalts auf 66 % des
letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von neun Jahren haben die Richter
nicht beanstandet. Sie wiesen darauf hin, dass die verbleibende Erdienenszeit noch deutlich
über fünf Jahre und nahe bei den geforderten zehn Jahren lag. Zudem war die
ursprüngliche Pensionszusage von 50 % des letzten Festgehalts eher niedrig bemessen.
Eine zu einer vGA führende Überversorgung wird nämlich erst angenommen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit einer etwaigen Rentenanwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteigt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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