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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Erhöhung der Pensionszusage

Besonders bei Pensionszusagen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob eine vGA vorliegt oder nicht. Der Fiskus prüft vor allem, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage, sondern auch, wenn eine bereits bestehende Zusage erhöht wird. Wird die Pensionszusage aber nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, liegt laut Finanzgericht Münster nicht allein deshalb eine vGA vor, weil die verbleibende Erdienensdauer weniger als zehn Jahre beträgt.

Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 % des letzten Festgehalts auf 66 % des letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von neun Jahren haben die Richter nicht beanstandet. Sie wiesen darauf hin, dass die verbleibende Erdienenszeit noch deutlich über fünf Jahre und nahe bei den geforderten zehn Jahren lag. Zudem war die ursprüngliche Pensionszusage von 50 % des letzten Festgehalts eher niedrig bemessen. Eine zu einer vGA führende Überversorgung wird nämlich erst angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit einer etwaigen Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteigt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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