[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Steuerfreie Grundstückslieferung mit Generalübernehmerleistungen
Der Verkauf von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Hamburg hatte
darüber zu entscheiden, ob die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die
Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag
- einen
einheitlichen
Grundstücksumsatz
"steuerfreie
Lieferung
eines
bebauten
Grundstücks" oder
- zwei
selbständig zu
beurteilende
Leistungen
darstellen,
von denen
eine
umsatzsteuerfrei
und eine
umsatzsteuerpflichtig ist.
Grundsätzlich sind die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Leistungen eines
Generalübernehmers keine Haupt- und Nebenleistungen. Keine der beiden Leistungen ist
im Vergleich zu der anderen nebensächlich und ergänzt diese nur bzw. wird üblicherweise
nur zusammen mit dieser ausgeführt. Jede der Leistungen hat im Gegenteil einen
eigenständigen wirtschaftlichen Wert und wird am Markt für sich angeboten und gehandelt.
Im Streitfall wurden die Leistungen aber nach dem Willen der Vertragsparteien so
miteinander verbunden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die
Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander erfolgen konnten. Die
Vertragsparteien verpflichteten sich nur auf die Summe beider Verträge als einheitliches
Leistungsziel. Das kam nicht zuletzt auch in der Bemessung der
Generalübernehmervergütung als Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die
Bauleistungen zum Ausdruck. Bei objektiver Betrachtung sollte die Klägerin - eine
Immobilienentwicklungs-KG - den Käufern ein bebautes Grundstück liefern. Der Umsatz war
daher insgesamt steuerfrei.
Die KG hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sie hatte
den Käufern zugesichert, dass die im Generalübernehmervertrag vereinbarte Leistung der
Umsatzsteuer unterliege, und für den Generalunternehmervertrag "rein vorsorglich" zur
Umsatzsteuer optiert.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]