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Steuerfreie Grundstückslieferung mit Generalübernehmerleistungen

Der Verkauf von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag

  • einen einheitlichen Grundstücksumsatz "steuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks" oder
  • zwei selbständig zu beurteilende Leistungen darstellen, von denen eine umsatzsteuerfrei und eine umsatzsteuerpflichtig ist.

Grundsätzlich sind die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Leistungen eines Generalübernehmers keine Haupt- und Nebenleistungen. Keine der beiden Leistungen ist im Vergleich zu der anderen nebensächlich und ergänzt diese nur bzw. wird üblicherweise nur zusammen mit dieser ausgeführt. Jede der Leistungen hat im Gegenteil einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und wird am Markt für sich angeboten und gehandelt.

Im Streitfall wurden die Leistungen aber nach dem Willen der Vertragsparteien so miteinander verbunden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander erfolgen konnten. Die Vertragsparteien verpflichteten sich nur auf die Summe beider Verträge als einheitliches Leistungsziel. Das kam nicht zuletzt auch in der Bemessung der Generalübernehmervergütung als Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die Bauleistungen zum Ausdruck. Bei objektiver Betrachtung sollte die Klägerin - eine Immobilienentwicklungs-KG - den Käufern ein bebautes Grundstück liefern. Der Umsatz war daher insgesamt steuerfrei.

Die KG hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sie hatte den Käufern zugesichert, dass die im Generalübernehmervertrag vereinbarte Leistung der Umsatzsteuer unterliege, und für den Generalunternehmervertrag "rein vorsorglich" zur Umsatzsteuer optiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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