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Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei einem Personalberater
Erbringt ein Unternehmer eine rechtliche, wirtschaftliche und/oder technische Beratung an
einen ausländischen Unternehmer, befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort am
Unternehmenssitz des Empfängers, also im Ausland.
Das Finanzgericht München hat allerdings entschieden, dass Leistungen eines
Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale, wie z.B.
- die
Ausarbeitung des
Textes
der
Stellenausschreibung
anhand
des
vorgegebenen
Anforderungsprofils,
- die
Schaltung
der
Annoncen,
- die
Vorauswahl der
Bewerber,
- das
Führen
von
Vorgesprächen
und
- die
Terminabstimmung
mit
Bewerbern der
engsten
Wahl zur
Vorstellung beim
Auftraggeber
umfassen,
keine Beratungsleistungen in diesem Sinne sind. Der Schwerpunkt der Leistung des
Personalberaters lag nach Ansicht der Richter nicht in der Beratung, sondern in der aktiven
Unterstützung bei der Personalfindung.
Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (des
Personalberaters). Da dieser sich in Deutschland befand, waren auch die Leistungen an die
ausländischen Kunden umsatzsteuerpflichtig. Die Tatsache, dass die jeweilige Tätigkeit des
Personalberaters auch Beratungsteile enthielt, reichte nicht aus, um seine Leistungen als
solche von Beratern oder Beratungsbüros zu werten. Die aktive Unterstützung bei der
Personalfindung zeigte sich auch darin, dass sich das Honorar nicht am Beratungsaufwand
(insbesondere Zeitaufwand) orientierte, sondern nach dem Gehalt der zu besetzenden
Position.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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