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Schenkung: Verschaffung der Gesamtgläubigerstellung an einem
Rentenstammrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob eine Schenkung auch vorliegt, wenn ein
Ehegatte dem anderen Ehegatten eine Gesamtgläubigerstellung am Rentenstammrecht
verschafft. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag übertrug der Vater seinen beiden Söhnen seine Gesellschaftsanteile
an einer GmbH und an einer Verwaltungs-GbR. In der notariell beurkundeten Vereinbarung
verpflichteten sich die beiden Söhne, an ihre Eltern als Gesamtberechtigte eine
lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden zu zahlen. Die zu
zahlende monatliche Versorgungsrente sollte 10.000 EUR betragen. Mit Wirkung vom
01.01.2011 an sollte sich die Versorgungsrente auf monatlich 7.500 EUR ermäßigen. Nach
dem Tod des Vaters sollte sich die an die Mutter, falls sie den Vater überleben würde, zu
zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrags ermäßigen.
In der Folgezeit zahlten die Söhne die Rente auf ein Konto des Vaters, für das die Mutter
eine Vollmacht hatte. Der Mutter ist aufgrund eines vom Vater im Zuge der
Vermögensübertragung mit den Söhnen geschlossenen Vertrags zu ihren Gunsten ein
Rentenstammrecht bestellt worden. Das Stammrecht ist ihr zusammen mit dem Vater als
Gesamtgläubigerin eingeräumt worden. Durch die Verschaffung dieser Rechtsstellung ist
die Mutter auf Kosten des Vaters bereichert, wenn sie über die Rentenleistungen rechtlich
und tatsächlich frei verfügen kann. Ob und in welchem Umfang sie das kann, beurteilt sich
nach dem Innenverhältnis zwischen den Eheleuten. Diese Frage hat das Finanzgericht
bisher nicht ausreichend aufgeklärt, so dass der BFH den Streitfall zurückverwiesen hat.
Dabei ist zu beachten: Die Mutter hatte vorgetragen, die Eheleute seien "stillschweigend"
davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche im Innenverhältnis allein dem Vater
zustehen sollten. Das müsste sich in der Handhabung des Kontos zeigen, auf das die Rente
geflossen ist. Das tatsächliche Verhalten der Eltern bezüglich des Kontos müsste mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Vaters im Innenverhältnis
schließen lassen, um eine Bereicherung der Mutter zu verneinen.
Daher ist es wichtig, wie die Mutter und der Vater die Kosten der gemeinsamen
Lebensführung bestreiten, welche Funktion dabei dem Konto mit der Bankvollmacht für die
Mutter zukommt und für welche Zwecke sie von der Kontovollmacht Gebrauch macht.
Abzustellen ist dabei nicht nur auf die Handhabung des Kontos seit dem Zufluss der Rente,
sondern auch auf die Handhabung in der Zeit davor und auf daraus sich etwa ergebende
Unterschiede. Besonderes Gewicht kommt dabei der Verwendung der Mittel zu, die für die
laufende Lebensführung nicht benötigt werden. Denn konnte bzw. kann die Mutter auf diese
Mittel auch zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, spricht das dafür, dass sie über den
danach auf sie entfallenden Teil der Rentenleistungen tatsächlich und rechtlich frei verfügen
kann.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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