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Gewerbeertrag: Hinzurechnung von Mieten etc. bei der Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der
Gewerbesteuermessbetrag. Er wird ab 2008 einheitlich für alle Unternehmen mit 3,5 % des
jeweils maßgebenden Gewerbeertrags berechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
werden ab 2008 generell auch die zuvor als Betriebsausgaben abgezogenen Mieten,
Pachten und Leasingraten steuererhöhend hinzugerechnet, wenn der für alle
Hinzurechnungen geltende Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird. Die
Hinzurechnung erfolgt in Höhe von 25 % des in den Mieten, Pachten und Leasingraten
enthaltenen Finanzierungsanteils.
Dieser Finanzierungsanteil wurde bei Immobilien durch die Unternehmensteuerreform 2008
zunächst auf 75 % der gezahlten Beträge festgelegt. Dieser Anteil wurde jetzt auf 65 %
gesenkt. Der Finanzierungsanteil bei Mieten, Pachten und Leasinggebühren für bewegliche
Wirtschaftsgüter beträgt nach wie vor 20 %.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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