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Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter
Darlehenszinsen werden beim Gläubiger grundsätzlich in dem Jahr als Einkünfte aus
Kapitalvermögen versteuert, in dem sie ihm zugeflossen sind.
Wenn ein beherrschender Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhält, ist das allerdings
anders: Hier gilt der Vorteil nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto,
sondern schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung als zugeflossen. Denn ein
beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge
auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls, wenn der Anspruch eindeutig,
unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Das hat zur Folge, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Gesellschafter seiner GmbH
eingeräumt hat, laut Bundesfinanzhof auch dann als zugeflossen gelten und vom
Gesellschafter zu versteuern sind, wenn es tatsächlich nicht zur Auszahlung der Zinsen
gekommen ist. Im Streitfall hatte der Gesellschafter die Zinsen - im Interesse einer
erfolgreichen Betriebsführung - auf Konten der GmbH belassen. Ein Zufluss würde nur dann
nicht vorliegen, wenn die GmbH zahlungsunfähig wäre. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem
Sinne gilt nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen
der GmbH, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen.
Das ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch
nicht gestellt wurde.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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