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Versicherungsmakler: Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands
Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen
Voraussetzungen ein Versicherungsmakler im Hinblick auf die zukünftige Vertragsbetreuung
eine gewinnmindernde Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden darf.
Das Gericht hält die Bildung einer solchen Rückstellung nur dann für zulässig, wenn sich die
Verpflichtung zur künftigen Betreuung der bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge
aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Makler und Versicherung ergibt und die
Pflege im Interesse des Versicherers erfolgt. Eine Pflege im Interesse des Versicherers
kann dabei z.B. unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden:
- Der
Vertrag
enthält
Regelungen
darüber,
wer die
Pflege zu
übernehmen hat,
wenn der
Vertreter
seine
Tätigkeit
einstellt.
- Der
Vertreter
muss
bereits
erhaltene
Zahlungen
zurückerstatten,
wenn er
der
vertraglich
festgelegten
Pflegeverpflichtung
nicht
nachkommt.
Dient die Pflege dagegen vorwiegend dem Interesse des Maklers an einer Kundenbindung,
darf keine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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