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Auflösung des Bilanzpostens "erhaltene Vorauszahlungen"
Erhöht die Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht
vollständig erbrachte Werkleistungen den laufenden Gewinn (mit Gewerbesteuerpflicht)
oder unterliegt sie als Betriebsaufgabegewinn einer ermäßigten Besteuerung (Freibetrag bis
zu 45.000 EUR, ermäßigter Steuersatz, keine Gewerbesteuerpflicht)?
Das Finanzgericht München geht bei der Auflösung des passiven Bilanzpostens "erhaltene
Vorauszahlungen" von einer Erhöhung des laufenden Gewinns aus und rechnet ihn nicht
zum Betriebsaufgabegewinn. Im Streitfall kam es nämlich aufgrund der besonderen
vertraglichen Ausgestaltung auch im laufenden Geschäftsbetrieb immer wieder zu einer
zusammengeballten Gewinnrealisation am Ende eines Großprojekts.
Wenn aber solche Zusammenballungen auch im laufenden Geschäftsbetrieb stattfinden,
besteht keine Veranlassung, sie nur wegen einer gewissen zeitlichen Nähe zur
Betriebsaufgabe steuerlich zu begünstigen. Die zusammengeballten Gewinne wurden auch
nicht erst durch die Betriebsaufgabe realisiert. Realisationstatbestand war vielmehr die
Insolvenz des (einzigen) Auftraggebers bzw. die offenbar von diesem ausgesprochene
Ablehnung der Erfüllung der Verträge. Damit hing die zusammengeballte Realisation aber
wirtschaftlich nicht mit der Betriebsaufgabe zusammen, sondern mit der Insolvenz des
Geschäftspartners, was der laufenden Geschäftsbeziehung zuzuordnen war.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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