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Provision für eine Vermittlungstätigkeit
Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen gehören zu den steuerpflichtigen sonstigen
Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang Folgendes entschieden:
Die Provision, die eine Ehefrau für die Anbahnung der Versicherung ihres Ehemannes von
der Versicherung erhalten hat, bei der sie im Innendienst als Arbeitnehmerin beschäftigt ist,
zählt auch dann zu den sonstigen Einkünften, wenn für die Ehefrau der Gedanke der
Eigenversorgung im Vordergrund stand. Da sie die Provision als Entgelt für ihre
Vermittlungstätigkeit entgegengenommen hat, gehört sie zu den steuerpflichtigen
Einkünften.
Hinweis: Hätte der Ehemann von einem (fremden) Versicherungsvertreter eine Provision
weitergeleitet bekommen, hätten keine steuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen. Die Provision
hätte nur die - möglicherweise steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren -
Versicherungsprämien gemindert.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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