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Absicherung von Kursrisiken:
Barlohn oder Sachbezug?
Besonders wegen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Freigrenze für
Sachbezüge von 44 EUR monatlich ist es entscheidend, ob es sich bei den vom
Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer gewährten Vorteilen um Barlohn oder einen
Sachbezug handelt.
Bei Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Dritten kann ein geldwerter Vorteil beim
Arbeitnehmer in Form eines Sachbezugs nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber
Vertragspartner des Leistungserbringers ist; hierauf ist besonders bei den in der Praxis
weit verbreiteten Benzingutscheinen zu achten. Hingegen ist von einer
Barlohnzuwendung des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg auszugehen, wenn
das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer
besteht.
Der Bundesfinanzhof nimmt einen Sachbezug an, wenn der Arbeitgeber im Rahmen
eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken zahlt und die
Risikoübernahme durch den Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber beruht. Die 44-EUR-Freigrenze kam im Streitfall zur Anwendung, da der
Zuschuss von rund 120 EUR je Arbeitnehmer jeweils anteilig über 60 Monate (= 2 EUR
monatlich) an das das Kursrisiko übernehmende Kreditinstitut gezahlt wurde.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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