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Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt darf nicht am Beschäftigungsort sein

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine solche doppelte Haushaltsführung setzt aber stets voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem sich sein Lebensmittelpunkt befindet, beschäftigt ist und dass er auch am Beschäftigungsort wohnt.

Das Finanzgericht Hamburg hat kürzlich das Vorliegen einer begünstigten doppelten Haushaltsführung abgelehnt, weil beide Ehepartner mit der gemeinsamen Tochter am Beschäftigungsort wohnten und von dort aus jeweils ihrer Beschäftigung nachgingen. Dabei war es unmaßgeblich, dass die Kläger am bisherigen Heimatort ihre alte Wohnung beibehalten hatten.

Die Richter gingen im Streitfall davon aus, dass die Kläger ihren Haupthausstand an ihren Beschäftigungsort verlagert hatten. Am Beschäftigungsort selbst befand sich nämlich der Lebensmittelpunkt der Kläger, weil sie dort über eine - auch der Größe nach - ihren familiären Bedürfnissen entsprechende eigene Immobilie verfügten. Von dort aus gingen sie ihrer jeweiligen Beschäftigung nach und dort wurde die gemeinsame Tochter von einer Tagesmutter betreut. Die Tatsache, dass sich der Freundeskreis am bisherigen Heimatort befand und dass die Eltern bzw. Schwiegereltern der Kläger bei der Gartenarbeit und der Instandhaltung des Hauses von den Klägern Hilfe benötigten, spricht nicht für einen Lebensmittelpunkt am bisherigen Heimatort, sondern für typische Freizeitaktivitäten am Wochenende. In diesem Zusammenhang spricht auch die Beibehaltung der gegenüber der Hauptwohnung kleineren Wohnung am bisherigen Heimatort lediglich für besuchsmäßige Aufenthalte in dieser Wohnung. Das Gericht lehnte es daher ab, die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Fahrten zur Wohnung am bisherigen Heimatort als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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