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Doppelte
Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt darf nicht am Beschäftigungsort sein
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören auch die notwendigen
Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
entstehen. Eine solche doppelte Haushaltsführung setzt aber stets voraus, dass der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem sich sein Lebensmittelpunkt befindet,
beschäftigt ist und dass er auch am Beschäftigungsort wohnt.
Das Finanzgericht Hamburg hat kürzlich das Vorliegen einer begünstigten doppelten
Haushaltsführung abgelehnt, weil beide Ehepartner mit der gemeinsamen Tochter am
Beschäftigungsort wohnten und von dort aus jeweils ihrer Beschäftigung nachgingen.
Dabei war es unmaßgeblich, dass die Kläger am bisherigen Heimatort ihre alte Wohnung
beibehalten hatten.
Die Richter gingen im Streitfall davon aus, dass die Kläger ihren Haupthausstand an ihren
Beschäftigungsort verlagert hatten. Am Beschäftigungsort selbst befand sich nämlich der
Lebensmittelpunkt der Kläger, weil sie dort über eine - auch der Größe nach - ihren
familiären Bedürfnissen entsprechende eigene Immobilie verfügten. Von dort aus gingen
sie ihrer jeweiligen Beschäftigung nach und dort wurde die gemeinsame Tochter von
einer Tagesmutter betreut. Die Tatsache, dass sich der Freundeskreis am bisherigen
Heimatort befand und dass die Eltern bzw. Schwiegereltern der Kläger bei der
Gartenarbeit und der Instandhaltung des Hauses von den Klägern Hilfe benötigten,
spricht nicht für einen Lebensmittelpunkt am bisherigen Heimatort, sondern für typische
Freizeitaktivitäten am Wochenende. In diesem Zusammenhang spricht auch die
Beibehaltung der gegenüber der Hauptwohnung kleineren Wohnung am bisherigen
Heimatort lediglich für besuchsmäßige Aufenthalte in dieser Wohnung. Das Gericht lehnte
es daher ab, die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Fahrten
zur Wohnung am bisherigen Heimatort als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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