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Selbstgenutzte Grundstücke: Sporadische Nutzung reicht nicht aus

Zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gehört die Veräußerung eines Grundstücks, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nicht steuerpflichtig ist allerdings die Veräußerung eines bebauten Grundstücks, das zwischen der Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient.

Ein bebautes Grundstück dient nach Ansicht des Finanzgerichts Münster dann eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerzahler selbst, tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Nicht ausreichend ist dagegen die sporadische Nutzung im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten. Im Streitfall sprachen die Verbrauchszahlen der Versorgungsunternehmen für Strom, Gas und Wasser gegen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, da diese Zahlen gegen eine übliche Beleuchtung und eine notwendige Beheizung des Anwesens zumindest im Winter sprachen. In der vom Hauseigentümer zusätzlich angemieteten Wohnung deuteten die Verbrauchszahlen dagegen auf eine vollumfängliche Nutzung hin. Der Hauseigentümer hatte sich auch weder zur neuen Adresse umgemeldet noch einen Telefonanschluss angemeldet. Die Richter behandelten daher den vom Kläger erzielten Gewinn aus dem An- und Verkauf des Anwesens in Höhe von rund 54.000 EUR als steuerpflichtig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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