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Selbstgenutzte Grundstücke:
Sporadische Nutzung reicht nicht aus
Zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gehört die Veräußerung eines
Grundstücks, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
zehn Jahre beträgt. Nicht steuerpflichtig ist allerdings die Veräußerung eines bebauten
Grundstücks, das zwischen der Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der
Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich eigenen
Wohnzwecken dient.
Ein bebautes Grundstück dient nach Ansicht des Finanzgerichts Münster dann eigenen
Wohnzwecken, wenn es vom Steuerzahler selbst, tatsächlich und auf Dauer angelegt
bewohnt wird. Nicht ausreichend ist dagegen die sporadische Nutzung im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen
Renovierungsarbeiten. Im Streitfall sprachen die Verbrauchszahlen der
Versorgungsunternehmen für Strom, Gas und Wasser gegen eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken, da diese Zahlen gegen eine übliche Beleuchtung und eine notwendige
Beheizung des Anwesens zumindest im Winter sprachen. In der vom Hauseigentümer
zusätzlich angemieteten Wohnung deuteten die Verbrauchszahlen dagegen auf eine
vollumfängliche Nutzung hin. Der Hauseigentümer hatte sich auch weder zur neuen
Adresse umgemeldet noch einen Telefonanschluss angemeldet. Die Richter behandelten
daher den vom Kläger erzielten Gewinn aus dem An- und Verkauf des Anwesens in Höhe
von rund 54.000 EUR als steuerpflichtig.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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