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Bewirtungskosten bei
Schulungsveranstaltungen: Geschäftspartner oder Arbeitnehmer, das ist die
entscheidende Frage
Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht als
Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen.
Diese Abzugsbegrenzung findet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann
Anwendung, wenn ein Unternehmen bei einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet,
die nicht seine Arbeitnehmer sind.
Im konkreten Fall setzte ein Hersteller zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und
Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis
führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf
seine Kosten verpflegt wurden.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die
Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug
entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann
unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte.
Die Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen stets von der
gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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