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Steuerberatungskosten:
Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
Bereits seit dem Jahr 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als
Sonderausgaben abgezogen werden. Steuerberatungskosten sind nur noch dann
steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen. Erst jetzt hat die Finanzverwaltung ihre Sicht dazu geäußert, welche
Steuerberatungskosten noch abziehbar sind. Danach gilt Folgendes:
Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen,
wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit
Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für
Betriebsgrundstücke) stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der
Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von
Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung
von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich
dabei ergebenden Steuerfragen und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der
Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks "Einnahmenüberschussrechnung".
Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die
entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der
Einkommensteuererklärung gehören nach Ansicht der Verwaltung nicht zur
Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die
Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der
Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, rechnet die
Verwaltung den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu. Dies gilt auch
für die Steuerberatungskosten, die aufgrund haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse
entstehen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
stehen und die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder das Kindergeld betreffen.
Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als
auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung zuzuordnen (z.B.
Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungsteuer, Gebühren für verbindliche
Auskünfte). Als Aufteilungsmaßstab erkennt die Verwaltung dabei grundsätzlich die
Gebührenrechnung des Steuerberaters an.
Steuerberatungskosten, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind,
wie z.B. Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von
Einkünften als auch z.B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst,
können im Schätzungswege aufgeteilt werden.
Hinweis: Da eine GmbH keine Privatsphäre hat, können die dort anfallenden
Steuerberatungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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