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Steuerberatungskosten: Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

Bereits seit dem Jahr 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Steuerberatungskosten sind nur noch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Erst jetzt hat die Finanzverwaltung ihre Sicht dazu geäußert, welche Steuerberatungskosten noch abziehbar sind. Danach gilt Folgendes:

Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks "Einnahmenüberschussrechnung".

Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nach Ansicht der Verwaltung nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, rechnet die Verwaltung den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu. Dies gilt auch für die Steuerberatungskosten, die aufgrund haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse entstehen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen und die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder das Kindergeld betreffen.

Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung zuzuordnen (z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungsteuer, Gebühren für verbindliche Auskünfte). Als Aufteilungsmaßstab erkennt die Verwaltung dabei grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters an.

Steuerberatungskosten, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z.B. Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z.B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, können im Schätzungswege aufgeteilt werden.

Hinweis: Da eine GmbH keine Privatsphäre hat, können die dort anfallenden Steuerberatungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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