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Vermietung von
Ferienwohnungen: Absicht zur Überschusserzielung muss erkennbar sein
Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise auch selbst genutzt, ist dies
ein Anzeichen für eine private Veranlassung der Aufwendungen. Dies hat zur Folge, dass
für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen ist, ob ein Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten beabsichtigt ist. Anderenfalls liegt eine steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei vor mit der unangenehmen Folge, dass die gerade in der
Anfangszeit entstehenden "Vermietungsverluste" nicht mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden können.
Aber wird auch dann von einer Selbstnutzung ausgegangen, wenn die Ferienwohnung
zur unentgeltlichen Beherbergung von Gästen genutzt wird? Das Finanzgericht Hamburg
stellt jedenfalls eine unentgeltliche Unterbringung Dritter einer Selbstnutzung gleich. Die
Selbstnutzung deute stets auf eine private Mitveranlassung hin, so dass
Werbungskostenüberschüsse auch aus privaten Gründen in Kauf genommen würden. Im
entschiedenen Streitfall hielten die Richter im Übrigen selbst die Erzielung eines
Überschusses für ausgeschlossen.
Ausschlaggebend für ihre Einschätzung war, dass die Vermieterin (Klägerin) einerseits
durch die Vermietung der Ferienzimmer in den Jahren 2001 bis 2003 durchschnittlich nur
Einnahmen von 120 EUR pro Jahr erzielte, andererseits aber allein für die Einrichtung der
Zimmer insgesamt 10.150 EUR aufgewendet hatte und sich die auf die Ferienzimmer
entfallenden Aufwendungen in diesen Jahren auf rund 62.000 EUR beliefen. Auch die
Tatsache, dass sich die Klägerin nicht um weitere Mieter bemüht hatte - etwa durch
Kontaktaufnahme zum Fremdenverkehrsverein oder die Schaltung von Anzeigen - sprach
ebenfalls für eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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