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Vermietung von Ferienwohnungen: Absicht zur Überschusserzielung muss erkennbar sein

Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise auch selbst genutzt, ist dies ein Anzeichen für eine private Veranlassung der Aufwendungen. Dies hat zur Folge, dass für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen ist, ob ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten beabsichtigt ist. Anderenfalls liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor mit der unangenehmen Folge, dass die gerade in der Anfangszeit entstehenden "Vermietungsverluste" nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.

Aber wird auch dann von einer Selbstnutzung ausgegangen, wenn die Ferienwohnung zur unentgeltlichen Beherbergung von Gästen genutzt wird? Das Finanzgericht Hamburg stellt jedenfalls eine unentgeltliche Unterbringung Dritter einer Selbstnutzung gleich. Die Selbstnutzung deute stets auf eine private Mitveranlassung hin, so dass Werbungskostenüberschüsse auch aus privaten Gründen in Kauf genommen würden. Im entschiedenen Streitfall hielten die Richter im Übrigen selbst die Erzielung eines Überschusses für ausgeschlossen.

Ausschlaggebend für ihre Einschätzung war, dass die Vermieterin (Klägerin) einerseits durch die Vermietung der Ferienzimmer in den Jahren 2001 bis 2003 durchschnittlich nur Einnahmen von 120 EUR pro Jahr erzielte, andererseits aber allein für die Einrichtung der Zimmer insgesamt 10.150 EUR aufgewendet hatte und sich die auf die Ferienzimmer entfallenden Aufwendungen in diesen Jahren auf rund 62.000 EUR beliefen. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin nicht um weitere Mieter bemüht hatte - etwa durch Kontaktaufnahme zum Fremdenverkehrsverein oder die Schaltung von Anzeigen - sprach ebenfalls für eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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