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Lohnsteuerhaftung: Trifft den Arbeitgeber immer ein Verschulden?

Das Finanzgericht Nürnberg hat erneut bestätigt, dass der Arbeitgeber für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob ihn im Falle eines Fehlers ein Verschulden trifft oder nicht. Per Gesetz ist die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers nur in wenigen Fällen ausgeschlossen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ihm der Arbeitnehmer eine fehlerhafte Lohnsteuerkarte vorlegt oder bei Entdeckung eines Fehlers eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, z.B. weil der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber allerdings den Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, um einer Haftung entgegenzuwirken.

Wichtiger Hinweis: Als Arbeitgeber haften Sie jedoch nicht, wenn Sie die Lohnsteuer aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht oder nicht in der richtigen Höhe einbehalten haben. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn Sie als Arbeitgeber bei Ihrem subjektiven Kenntnisstand trotz sorgfältiger Prüfung aus guten Gründen überzeugt sein konnten, dass die Lohnsteuer im konkreten Fall nicht einzubehalten ist. Sie sind jedoch verpflichtet, sich über die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu informieren. Gerne beraten wir Sie darüber.

Außerdem haften Sie als Arbeitgeber nicht, wenn die Ursache des Rechtsirrtums im Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung liegt. Dies ist z.B. bei einer falschen Auskunft der Finanzverwaltung oder bei einer missverständlichen Lohnsteuer-Richtlinie zu bejahen. Entsprechendes gilt, wenn Sie in Ihrer (falschen) steuerlichen Vorgehensweise durch die Finanzverwaltung bestärkt wurden (z.B. Nichtbeanstandung Ihrer lohnsteuerlichen Vorgehensweise in mehreren aufeinanderfolgenden Lohnsteuerprüfungen, bei denen der streitige Lohnsteuerabzug Prüfungsgegenstand war).

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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