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Lohnsteuerhaftung: Trifft den Arbeitgeber immer ein Verschulden?
Das Finanzgericht Nürnberg hat erneut bestätigt, dass der Arbeitgeber für die von ihm
einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. Dabei ist grundsätzlich nicht zu
prüfen, ob ihn im Falle eines Fehlers ein Verschulden trifft oder nicht. Per Gesetz ist die
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers nur in wenigen Fällen ausgeschlossen. Das ist
beispielsweise dann der Fall, wenn ihm der Arbeitnehmer eine fehlerhafte
Lohnsteuerkarte vorlegt oder bei Entdeckung eines Fehlers eine nachträgliche Änderung
des Lohnsteuerabzugs aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, z.B. weil der
Arbeitnehmer inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In diesen Fällen
muss der Arbeitgeber allerdings den Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen,
um einer Haftung entgegenzuwirken.
Wichtiger Hinweis: Als Arbeitgeber haften Sie jedoch nicht, wenn Sie die Lohnsteuer
aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht oder nicht in der richtigen Höhe
einbehalten haben. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn Sie als Arbeitgeber bei Ihrem
subjektiven Kenntnisstand trotz sorgfältiger Prüfung aus guten Gründen überzeugt sein
konnten, dass die Lohnsteuer im konkreten Fall nicht einzubehalten ist. Sie sind jedoch
verpflichtet, sich über die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu
informieren. Gerne beraten wir Sie darüber.
Außerdem haften Sie als Arbeitgeber nicht, wenn die Ursache des Rechtsirrtums im
Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung liegt. Dies ist z.B. bei einer falschen
Auskunft der Finanzverwaltung oder bei einer missverständlichen Lohnsteuer-Richtlinie
zu bejahen. Entsprechendes gilt, wenn Sie in Ihrer (falschen) steuerlichen
Vorgehensweise durch die Finanzverwaltung bestärkt wurden (z.B. Nichtbeanstandung
Ihrer lohnsteuerlichen Vorgehensweise in mehreren aufeinanderfolgenden
Lohnsteuerprüfungen, bei denen der streitige Lohnsteuerabzug Prüfungsgegenstand
war).
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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