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Werbungskosten: Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören u.a. Schuldzinsen, die mit dieser Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn mit dem Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen des vermieteten Gebäudeteils finanziert wurden.

Hinweis: Vorsicht ist aber geboten, wenn der vermietete Gebäudeteil ganz oder teilweise veräußert wird. Das Finanzgericht München hat nämlich entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung nach Veräußerung des hälftigen Anteils an dieser Wohnung nur noch zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Das gilt auch dann, wenn das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten hälftigen Anteils an der weiterhin vermieteten Wohnung.

Die gesamten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen hätte der Kläger nur dann als Werbungskosten abziehen können, wenn er den Erlös aus dem Verkauf des halben Wohnungsanteils wiederum zur Einkünfteerzielung verwendet und das Darlehen somit entsprechend umgewidmet hätte. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger jedoch den Erlös aus der Veräußerung des halben Wohnungsanteils privat verwendet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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