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Werbungskosten:
Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören
u.a. Schuldzinsen, die mit dieser Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn mit dem Darlehen die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen des vermieteten Gebäudeteils
finanziert wurden.
Hinweis: Vorsicht ist aber geboten, wenn der vermietete Gebäudeteil ganz oder teilweise
veräußert wird. Das Finanzgericht München hat nämlich entschieden, dass Schuldzinsen
für ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung nach Veräußerung des
hälftigen Anteils an dieser Wohnung nur noch zur Hälfte als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Das gilt auch dann, wenn
das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten
hälftigen Anteils an der weiterhin vermieteten Wohnung.
Die gesamten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen hätte der Kläger nur dann als
Werbungskosten abziehen können, wenn er den Erlös aus dem Verkauf des halben
Wohnungsanteils wiederum zur Einkünfteerzielung verwendet und das Darlehen somit
entsprechend umgewidmet hätte. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger jedoch den
Erlös aus der Veräußerung des halben Wohnungsanteils privat verwendet.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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