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Versicherungen:
Betriebsausgabenabzug bei Versicherung gegen Krankheit
Zu den abziehbaren Betriebsausgaben gehören grundsätzlich alle durch den Betrieb bzw.
die freiberufliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen. Bei Versicherungsprämien ist
maßgebend, ob das versicherte Risiko aus der privaten oder der betrieblichen Sphäre
stammt. Maßnahmen, die ihre Ursache in Krankheiten oder einem Krankheitsrisiko
haben, sind grundsätzlich privat veranlasst. Eine hiervon abweichende Beurteilung kann
nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um die Absicherung berufsspezifischer
Risiken handelt.
Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht Sachen-Anhalt die Aufwendungen eines
selbständigen Zahnarztes für eine Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zum
Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil es sich um eine Versicherung für einen
Krankheitsfall des Arztes handelte. Welche Leistungen der Versicherte aus der
Versicherung bezieht, wie diese berechnet werden und wofür er sie ggf. einsetzen will
bzw. einsetzt, ist für diese Entscheidung unerheblich.
Hinweis: Prämien für eine typische Betriebsunterbrechungsversicherung, die etwa den
Ausfall durch beschädigte Maschinen oder Brand absichert, sind hingegen als
Betriebsausgaben abziehbar.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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