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Ferienwohnung: Absicht zur Erzielung von Einkünften

Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung können nur dann ohne weiteres einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen wird. Die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen darf nicht erheblich unterschritten werden, d.h. um nicht mehr als 25 %.

Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen oder bei erheblicher Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit ist für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen, ob mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wurde.

Nur wenn die Prognose zu einem positiven Gesamtergebnis führt, können anfängliche Vermietungsverluste mit anderen Einkünften verrechnet werden. Andernfalls bleiben sie steuerlich außer Acht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfteerzielunsabsicht schon dann überprüft werden muss, wenn der Eigentümer sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, und zwar unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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