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Ferienwohnung: Absicht zur
Erzielung von Einkünften
Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung können nur dann ohne weiteres
einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Ferienwohnung in
Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde
Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen wird. Die
ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen darf nicht erheblich unterschritten
werden, d.h. um nicht mehr als 25 %.
Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen oder bei
erheblicher Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit ist für einen
Prognosezeitraum von 30 Jahren zu prüfen, ob mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht
vermietet wurde.
Nur wenn die Prognose zu einem positiven Gesamtergebnis führt, können anfängliche
Vermietungsverluste mit anderen Einkünften verrechnet werden. Andernfalls bleiben sie
steuerlich außer Acht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die
Einkünfteerzielunsabsicht schon dann überprüft werden muss, wenn der Eigentümer sich
eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, und zwar unabhängig davon, ob er von
seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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