[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Werbungskosten:
Aufwendungen für Betriebsfest und Antrittsvorlesung
Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nicht abziehbar sind
demgegenüber die Kosten für die Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers veranlasst sind, und zwar auch dann nicht,
wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit erfolgen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Köln die Aufwendungen für
ein Betriebsfest eines angestellten Chefarztes einer Universitätsklinik nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen. Die Mitarbeiter des Klägers wussten, dass der
Arbeitgeber nicht bereit war, für die Betriebsfeier Geldmittel beizusteuern. Dass der
Kläger daraufhin die Kosten aus eigenen Mitteln bestritt, musste in diesem
Zusammenhang als spendable menschliche Geste angesehen werden und betraf somit
den zwischenmenschlichen Bereich. Die Übernahme der Kosten diente damit der
Reputation des Klägers, auch wenn zugleich und untrennbar damit verbunden das
Klinikpersonal zu besserer Arbeit veranlasst werden sollte.
Auch die Aufwendungen für die Bewirtung der Gäste im Anschluss an die
Antrittsvorlesung des Chefarztes als Hochschullehrer ließen die Richter nicht zum
Werbungskostenabzug zu. Die gesamte Veranstaltung vereine untrennbar
berufsbezogene Elemente mit solchen, die dem privaten und gesellschaftlichen Bereich
zuzuordnen seien. Dass sich der Kläger der Gepflogenheit, zu einem Empfang
einzuladen, nicht hätte entziehen können, beruhte auf einem nicht zu vernachlässigenden
gesellschaftlichen - und folglich privaten - Zwang.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]