Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Werbungskosten: Aufwendungen für Betriebsfest und Antrittsvorlesung

Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nicht abziehbar sind demgegenüber die Kosten für die Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers veranlasst sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit erfolgen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Köln die Aufwendungen für ein Betriebsfest eines angestellten Chefarztes einer Universitätsklinik nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Mitarbeiter des Klägers wussten, dass der Arbeitgeber nicht bereit war, für die Betriebsfeier Geldmittel beizusteuern. Dass der Kläger daraufhin die Kosten aus eigenen Mitteln bestritt, musste in diesem Zusammenhang als spendable menschliche Geste angesehen werden und betraf somit den zwischenmenschlichen Bereich. Die Übernahme der Kosten diente damit der Reputation des Klägers, auch wenn zugleich und untrennbar damit verbunden das Klinikpersonal zu besserer Arbeit veranlasst werden sollte.

Auch die Aufwendungen für die Bewirtung der Gäste im Anschluss an die Antrittsvorlesung des Chefarztes als Hochschullehrer ließen die Richter nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die gesamte Veranstaltung vereine untrennbar berufsbezogene Elemente mit solchen, die dem privaten und gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen seien. Dass sich der Kläger der Gepflogenheit, zu einem Empfang einzuladen, nicht hätte entziehen können, beruhte auf einem nicht zu vernachlässigenden gesellschaftlichen - und folglich privaten - Zwang.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben