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Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer: Was ist bei Kostenübernahme durch
Arbeitnehmer zu beachten?
In drei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen
Behandlung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten für einen Firmenwagen
Stellung genommen:
1. Übernahme laufender Kfz-Kosten
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung nach der
1%/0,03%-Methode ermittelt, ist eine Kürzung dieses geldwerten Vorteils z.B. wegen
Übernahme der Treibstoff- und/oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer nicht
zulässig. Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs
bemessene Entgelte rechnet die Finanzverwaltung auf den geldwerten Vorteil an.
Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt bestätigt. Vom Arbeitnehmer getragene
individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit des
Fahrzeugs. Der BFH lehnt es auch ab, die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den auf diese Fahrten
entfallenden anteiligen Gesamtkosten angesetzt. Ab dem 01.01.2008 gehören die vom
Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr zu
den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Abweichend hiervon rechnet der BFH in den Fällen der Fahrtenbuchmethode die vom
Arbeitnehmer selbstgetragenen Aufwendungen (im Streitfall Treibstoffkosten) einerseits
zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und lässt sie andererseits zum
Werbungskostenabzug zu. Dies müsste in der Regel für den Arbeitnehmer zu einem
günstigeren Ergebnis führen.
2. Zuschüsse zu den Anschaffungskosten
Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet, insbesondere um ein höherwertiges
Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen.
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung können diese Zuschüsse im Zahlungsjahr
auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden.
Hinweis: Da dies maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils möglich ist und daher
kein negativer Betrag erreicht werden kann, sind Sie gut beraten, höhere Zuzahlungen
ggf. auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen.
Abweichend von der bisherigen Verwaltungsansicht hat der BFH jetzt entschieden, dass
diese Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind. Dies gilt sowohl in den Fällen der 1%/0,03%-Methode als auch bei der
Fahrtenbuchmethode. Der BFH behandelt die Zuzahlungen allerdings als
Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, die für den Werbungskostenabzug auf die
voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Nutzungsrechts zu verteilen sind. Einen
genauen Abschreibungszeitraum nennt er jedoch nicht.
Die Entscheidung kann im Einzelfall auch deshalb nachteilig sein, weil sich die als
Werbungskosten berücksichtigten Zuzahlungen sozialversicherungsrechtlich nicht
mindernd auswirken.
3. Zuschüsse bei der Lohnsteuerpauschalierung
Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Nettosteuersatz erhoben wird, soweit in einer
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Diese Pauschalierungsvorschrift
kommt häufig nach Lohnsteuer-Außenprüfungen zur Anwendung.
Der BFH hat auch hierzu entschieden, dass der nach der 1%/0,03%-Methode ermittelte
geldwerte Vorteil nicht um die von den Arbeitnehmern selbstgetragenen Treibstoffkosten
zu mindern ist, weil es sich nicht um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt
handelt. Ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer scheidet bei einer Pauschalierung
von vornherein aus.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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