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Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer: Was ist bei Kostenübernahme durch Arbeitnehmer zu beachten?

In drei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten für einen Firmenwagen Stellung genommen:

1. Übernahme laufender Kfz-Kosten

  • 1%/0,03%-Methode

Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung nach der 1%/0,03%-Methode ermittelt, ist eine Kürzung dieses geldwerten Vorteils z.B. wegen Übernahme der Treibstoff- und/oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer nicht zulässig. Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemessene Entgelte rechnet die Finanzverwaltung auf den geldwerten Vorteil an.

Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt bestätigt. Vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Der BFH lehnt es auch ab, die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

  • Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den auf diese Fahrten entfallenden anteiligen Gesamtkosten angesetzt. Ab dem 01.01.2008 gehören die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Abweichend hiervon rechnet der BFH in den Fällen der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Aufwendungen (im Streitfall Treibstoffkosten) einerseits zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und lässt sie andererseits zum Werbungskostenabzug zu. Dies müsste in der Regel für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis führen.

2. Zuschüsse zu den Anschaffungskosten

Nicht selten werden in der Praxis Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet, insbesondere um ein höherwertiges Fahrzeug oder eine höherwertige Sonderausstattung zu bekommen.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung können diese Zuschüsse im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden.

Hinweis: Da dies maximal bis zur Höhe des geldwerten Vorteils möglich ist und daher kein negativer Betrag erreicht werden kann, sind Sie gut beraten, höhere Zuzahlungen ggf. auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen.

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsansicht hat der BFH jetzt entschieden, dass diese Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl in den Fällen der 1%/0,03%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Der BFH behandelt die Zuzahlungen allerdings als Anschaffungskosten für ein Nutzungsrecht, die für den Werbungskostenabzug auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Nutzungsrechts zu verteilen sind. Einen genauen Abschreibungszeitraum nennt er jedoch nicht.

Die Entscheidung kann im Einzelfall auch deshalb nachteilig sein, weil sich die als Werbungskosten berücksichtigten Zuzahlungen sozialversicherungsrechtlich nicht mindernd auswirken.

3. Zuschüsse bei der Lohnsteuerpauschalierung

Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Nettosteuersatz erhoben wird, soweit in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Diese Pauschalierungsvorschrift kommt häufig nach Lohnsteuer-Außenprüfungen zur Anwendung.

Der BFH hat auch hierzu entschieden, dass der nach der 1%/0,03%-Methode ermittelte geldwerte Vorteil nicht um die von den Arbeitnehmern selbstgetragenen Treibstoffkosten zu mindern ist, weil es sich nicht um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt handelt. Ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer scheidet bei einer Pauschalierung von vornherein aus.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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