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Werbungskosten:
Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus Optionsgeschäften auch
dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend gemacht werden können, wenn Mieteinnahmen dazu verwendet werden, um
diese Optionsgeschäfte durchzuführen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn beabsichtigt ist,
die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwerten.
Im Streitfall stammten die Mittel, mit denen der Kläger die Optionsgeschäfte
unternommen hatte, aus den Vermietungseinnahmen seiner diversen
Mehrfamilienhäuser. Die bei der Bank angelegten Finanzmittel seien grundsätzlich dazu
bestimmt gewesen, die mit den Vermietungseinkünften zusammenhängenden laufenden
Kosten zu decken sowie die Anschaffung weiterer Vermietungsobjekte zu ermöglichen.
Ungeachtet dessen hat der BFH jedoch entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus
den Devisenoptionsgeschäften als sonstige Einkünfte bzw. als Spekulationseinkünfte
steuerbar sind. Dies hatte im Streitfall zur Folge, dass die Verluste aus diesen
Optionsgeschäften nicht mit den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus
Vermietung und Verpachtung verrechnet werden konnten, sondern nur in künftigen
Jahren mit positiven Einkünften aus Optionsgeschäften verrechenbar sind.
Information für: | Kapitalanleger, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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