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Werbungskosten: Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus Optionsgeschäften auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können, wenn Mieteinnahmen dazu verwendet werden, um diese Optionsgeschäfte durchzuführen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn beabsichtigt ist, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwerten.

Im Streitfall stammten die Mittel, mit denen der Kläger die Optionsgeschäfte unternommen hatte, aus den Vermietungseinnahmen seiner diversen Mehrfamilienhäuser. Die bei der Bank angelegten Finanzmittel seien grundsätzlich dazu bestimmt gewesen, die mit den Vermietungseinkünften zusammenhängenden laufenden Kosten zu decken sowie die Anschaffung weiterer Vermietungsobjekte zu ermöglichen. Ungeachtet dessen hat der BFH jedoch entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus den Devisenoptionsgeschäften als sonstige Einkünfte bzw. als Spekulationseinkünfte steuerbar sind. Dies hatte im Streitfall zur Folge, dass die Verluste aus diesen Optionsgeschäften nicht mit den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden konnten, sondern nur in künftigen Jahren mit positiven Einkünften aus Optionsgeschäften verrechenbar sind.

Information für: Kapitalanleger, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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