[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
Betriebsbezogenheit von Fondsanlagen muss nachgewiesen werden
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des
Unternehmers genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges
Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang
mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sind, können als
gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Für die Rechtsfrage, ob Fondsanteile,
die Sicherungs- und Gestaltungszwecken bei Betriebsnachfolge oder Vergrößerungen
dienen, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können, ist laut
Bundesfinanzhof (BFH) entscheidend, ob im konkreten Fall jeweils die
Betriebsbezogenheit der Geldanlagen nachgewiesen ist. Insbesondere bei einer
freiberuflichen Tätigkeit, für die der Einsatz erheblichen Kapitals eher die Ausnahme und
nicht das prägende Merkmal bildet, werden an den Nachweis der Betriebsbezogenheit
strenge Anforderungen gestellt, wenn Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen
behandelt werden sollen. Von der Betriebsbezogenheit der Geldanlagen konnte sich der
BFH im Streitfall nicht überzeugen, da der Kläger im Laufe des Gerichtsverfahrens
unterschiedliche Aussagen zur Zweckbestimmung der Fondsanteile und zur Art der
Verbuchung der Geldbewegungen gemacht hat. Damit war ein eindeutiger Nachweis der
Betriebsbezogenheit natürlich nicht gegeben.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]