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Kein
Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Lieferdatum
Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Rechnung voraus. Erforderlich ist u.a. die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder
sonstigen Leistung. Dabei genügt es, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem
die Leistung ausgeführt wurde.
Das Finanzgericht Sachsen lehnt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ab, in der
weder ein genaues Lieferdatum noch zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist,
wenn auch aus dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung nicht ersichtlich ist. Im
Streitfall war auf der Rechnung lediglich das Auftragsdatum angegeben worden. Die
Richter hätten einen Vorsteuerabzug aber bereits dann zugelassen, wenn sich auf dem
Lieferschein ein im Verkehr üblicher Vermerk des Bestellers über den Zeitpunkt der
Entgegennahme der Lieferung befunden hätte, was allerdings im Streitfall nicht gegeben
war.
Hinweis: Die Versagung des Vorsteuerabzugs ist in solchen Fällen nach Meinung des
Gerichts nicht unbillig, da der Leistungsempfänger einen Anspruch auf
Rechnungskorrektur hat, die allerdings hinsichtlich des Zeitpunkts des
Vorsteueranspruchs keine Rückwirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass der
Vorsteuerabzug erst in dem Monat vorgenommen werden kann, in dem die
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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