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Vorsteuerabzug: Seriennummer ist beim Handykauf erforderlich!
Ein Leistungsempfänger ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sich aus der
ordnungsgemäßen Rechnung auch die Menge sowie die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände ergeben.
Bei der Lieferung von Handys gehört nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen (FG
Hessen) auch die Angabe der sogenannte IMEI-Nummer (= Seriennummer) zur
handelsüblichen Bezeichnung, deren Angabe auf der Rechnung somit eigentlich
erforderlich ist.
Anders sieht dies das Finanzgericht Niedersachsen: Bereits im Jahr 2004 ist es zu der
Ansicht gekommen, dass die IMEI-Nummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
nicht erforderlich sei.
Da es zu dieser Streitfrage aber noch keine abschließende Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs gibt, gewährte das FG Hessen in einem aktuellen Fall Aussetzung der
Vollziehung. Im Streitfall wirkte sich zugunsten des vorsteuerabzugsberechtigten
Unternehmers auch aus, dass sich aus den Eingangsrechnungen zweifelsfrei Art, Marke
und Stückzahlen teilweise sogar mit Angabe der Artikelnummer - der gelieferten Handys
ergaben. Den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen sei damit Genüge getan.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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