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Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern: Schwankende Umsätze bei Kleinunternehmern

Sogenannte Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung für die Einstufung als Kleinunternehmer ist, dass der Umsatz des Unternehmers zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, wie die Kleinunternehmereigenschaft bei schwankenden Umsätzen zu bestimmen ist, und dabei festgelegt, dass der Unternehmer bei Überschreiten der Vorjahresgrenze von 17.500 EUR im folgenden Jahr auch dann nicht als Kleinunternehmer besteuert werden kann, wenn bereits zu Jahresbeginn voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 EUR sinken wird.

Beispiel: Hat der maßgebliche Umsatz 2007 mehr als 17.500 EUR betragen, muss der Unternehmer 2008 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig ist er auch berechtigt, ab 2008 Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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