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Günstigerprüfung: Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über umsatzsteuerliche Fragen bei einem Golfverein zu
entscheiden. Betroffen war ein Golfverein mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen,
dem nicht an der Steuerfreiheit seiner Umsätze, sondern - um den Vorsteuerabzug zu
erhalten - an der Steuerpflicht seiner Umsätze gelegen war.
Steuerfrei sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaft die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung
stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an die Sportler. Dagegen
sind nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht nur die "sportlichen Veranstaltungen"
gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Die Überlassung von Sportanlagen an
Sportler zur Nutzung - so der BFH - ist jedoch keine "sportliche Veranstaltung", die von
der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Ist für den Sportverein die Steuerfreiheit günstiger,
kann er sich zwar unmittelbar auf die Richtlinie berufen, er muss es jedoch nicht, wenn
wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis das nationale Recht (Steuerpflicht der Umsätze)
für ihn günstiger ist.
Hinweis: Allerdings ist bei der "Günstigerprüfung" zu beachten, dass die
Finanzverwaltung bisher davon ausgeht, dass die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder
nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu hat der BFH jetzt klargestellt, dass auch diese
als Entgelt der Mitglieder für die dauerhafte Bereitstellung der Sportanlagen durch den
Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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