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Günstigerprüfung: Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über umsatzsteuerliche Fragen bei einem Golfverein zu entscheiden. Betroffen war ein Golfverein mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen, dem nicht an der Steuerfreiheit seiner Umsätze, sondern - um den Vorsteuerabzug zu erhalten - an der Steuerpflicht seiner Umsätze gelegen war.

Steuerfrei sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an die Sportler. Dagegen sind nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit. Die Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung - so der BFH - ist jedoch keine "sportliche Veranstaltung", die von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Ist für den Sportverein die Steuerfreiheit günstiger, kann er sich zwar unmittelbar auf die Richtlinie berufen, er muss es jedoch nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis das nationale Recht (Steuerpflicht der Umsätze) für ihn günstiger ist.

Hinweis: Allerdings ist bei der "Günstigerprüfung" zu beachten, dass die Finanzverwaltung bisher davon ausgeht, dass die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu hat der BFH jetzt klargestellt, dass auch diese als Entgelt der Mitglieder für die dauerhafte Bereitstellung der Sportanlagen durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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