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Wertpapiergeschäfte: Wann ist
eine Vermittlung umsatzsteuerfrei?
Die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wertpapieren ausgeführten Umsätze sind
umsatzsteuerfrei. Werden allerdings bei einer Vermögensverwaltung Informationen und
Empfehlungen weitergegeben und hierfür bei erfolgreichen Transaktionen Provisionen
gezahlt, liegt keine umsatzsteuerfreie Vermittlung von Wertapiergeschäften vor, so das
Finanzgericht Nürnberg.
Im Streitfall waren die vom Kläger entgeltlich ausgeführten Leistungen, die mit der
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zusammenhingen, unstreitig
umsatzsteuerpflichtig. Die darüber hinaus vom Kläger als steuerfrei angesehene
Provision wurde nicht aufgrund der Abschlussvollmacht für den An- und Verkauf von
Wertpapieren berechnet, sondern nur für die Fälle, in denen beim Wertpapierverkauf
infolge von Kurssteigerungen ein Netto-Gewinn erzielt wurde. Dieses Erfolgshonorar stellt
sich als umsatzsteuerpflichtige Vergütung für eine Beratung im Rahmen der
Vermögensverwaltung dar. Denn der Kläger erteilte seinen Kunden Ratschläge und
Empfehlungen über Wertpapierentwicklungen und günstige Anlagemöglichkeiten und ließ
sie so an seinem Know-how im Wertpapiergeschäft teilhaben. Aufgrund dieser Beratung
entschieden die Kunden in eigener Verantwortung, ob und welche Wertpapiergeschäfte
sie vornehmen wollten. Nur für erfolgreiche Transaktionen konnte der Kläger die
vereinbarte Provision beanspruchen. Somit erhielt der Kläger die Provision nicht als
Gegenleistung für eine Verhandlungstätigkeit, sondern er veranlasste durch seine
Beratung seine Kunden zu einer Entscheidung über eine Vermögensdisposition.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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