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Wertpapiergeschäfte: Wann ist eine Vermittlung umsatzsteuerfrei?

Die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Wertpapieren ausgeführten Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Werden allerdings bei einer Vermögensverwaltung Informationen und Empfehlungen weitergegeben und hierfür bei erfolgreichen Transaktionen Provisionen gezahlt, liegt keine umsatzsteuerfreie Vermittlung von Wertapiergeschäften vor, so das Finanzgericht Nürnberg.

Im Streitfall waren die vom Kläger entgeltlich ausgeführten Leistungen, die mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zusammenhingen, unstreitig umsatzsteuerpflichtig. Die darüber hinaus vom Kläger als steuerfrei angesehene Provision wurde nicht aufgrund der Abschlussvollmacht für den An- und Verkauf von Wertpapieren berechnet, sondern nur für die Fälle, in denen beim Wertpapierverkauf infolge von Kurssteigerungen ein Netto-Gewinn erzielt wurde. Dieses Erfolgshonorar stellt sich als umsatzsteuerpflichtige Vergütung für eine Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung dar. Denn der Kläger erteilte seinen Kunden Ratschläge und Empfehlungen über Wertpapierentwicklungen und günstige Anlagemöglichkeiten und ließ sie so an seinem Know-how im Wertpapiergeschäft teilhaben. Aufgrund dieser Beratung entschieden die Kunden in eigener Verantwortung, ob und welche Wertpapiergeschäfte sie vornehmen wollten. Nur für erfolgreiche Transaktionen konnte der Kläger die vereinbarte Provision beanspruchen. Somit erhielt der Kläger die Provision nicht als Gegenleistung für eine Verhandlungstätigkeit, sondern er veranlasste durch seine Beratung seine Kunden zu einer Entscheidung über eine Vermögensdisposition.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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