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Lebensmittellieferungen:
Umsatzsteuersatz bei Cateringleistungen
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen kann dem nur dann gleichgestellt werden,
wenn sie ihrem Wesen nach der Lieferung von Lebensmitteln entspricht. Das bedeutet,
dass die erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und
Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks hinausgehen dürfen. Es darf
also im Ergebnis nicht nur um die bloße Vermarktung der Speisen gehen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen wendet das Finanzgericht Berlin bei einem
Cateringunternehmen, das Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen mit
fertig zubereiteten und portionierten Speisen beliefert und dabei im Rahmen eines
sogenannten "Rundum-sorglos-Pakets" auch die Ausarbeitung der Speisepläne, die
Reinigung von Geschirr und Besteck und - je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall - noch
weitere Zusatzleistungen erbringt, den Regelsteuersatz von 19 % an. Die Richter wiesen
wohl zutreffend darauf hin, dass ein solches Leistungspaket weit über die reine
Vermarktung der Lebensmittel hinausgeht.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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