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Kirchensteuerzahlungen: Das Jahr der Zahlung ist entscheidend!

Wenn Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen möchten, setzt dies voraus, dass Sie die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet haben und dass Sie hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet wurden. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie die Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der Zahlung abziehen. Hierzu gibt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Ausnahme dergestalt, dass die in einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer unter bestimmten Voraussetzungen bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Unter bestimmten Umständen kann dies sehr unangenehm werden, wie dies der entschiedene Streitfall vor dem BFH deutlich macht, in dem einem Steuerzahler aufgrund eines hohen Veräußerungsgewinns Kirchensteuer von 37.000 EUR entstanden war, die er jedoch nicht als Sonderausgabe geltend machen konnte. Denn die Kirchensteuer war erst zwei Jahre später festgesetzt worden und in diesem Jahr waren seine Einkünfte so gering, dass sich die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe nicht auswirkte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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