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Kirchensteuerzahlungen: Das
Jahr der Zahlung ist entscheidend!
Wenn Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen möchten, setzt dies
voraus, dass Sie die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich
geleistet haben und dass Sie hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet wurden. Liegen
diese Voraussetzungen vor, können Sie die Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr
der Zahlung abziehen. Hierzu gibt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) keine
Ausnahme dergestalt, dass die in einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte
Kirchensteuer unter bestimmten Voraussetzungen bereits in einem früheren
Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
Unter bestimmten Umständen kann dies sehr unangenehm werden, wie dies der
entschiedene Streitfall vor dem BFH deutlich macht, in dem einem Steuerzahler aufgrund
eines hohen Veräußerungsgewinns Kirchensteuer von 37.000 EUR entstanden war, die
er jedoch nicht als Sonderausgabe geltend machen konnte. Denn die Kirchensteuer war
erst zwei Jahre später festgesetzt worden und in diesem Jahr waren seine Einkünfte so
gering, dass sich die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe nicht auswirkte.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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