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Grundstückshandel:
Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?
Veräußert ein Grundstückseigentümer in zeitlicher Nähe zur Anschaffung oder
Herstellung innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte, liegt ein gewerblicher
Grundstückshandel vor. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne aus der Veräußerung der
Grundstücke zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu privaten
Spekulationseinkünften führen und damit nicht nur Einkommensteuer-, sondern
möglicherweise auch Gewerbesteuerfestsetzungen nach sich ziehen. Grundstücke, die
mehr als zehn Jahre im Besitz des Eigentümers waren, lösen grundsätzlich keinen
gewerblichen Grundstückshandel aus und gelten auch nicht als Zählobjekte zur
Ermittlung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese
Grundstücke vor der Veräußerung erheblich umgestaltet worden sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass allein die Parzellierung und
der Verkauf von Grundstücken nicht ausreichen, um den Bereich der
Vermögensverwaltung zu verlassen.
Hinweis: Maßgebliches Abgrenzungskriterium einer vermögensverwaltenden von der
gewerblichen Tätigkeit ist danach, ob der Verkäufer Aktivitäten entfaltet, die über das
normale Bestreben, einen günstigen Grundstückspreis zu erzielen, hinausgehen,
beispielsweise dadurch, dass er einen Bebauungsplan aufstellt oder sich aktiv an der
Erschließung des Grundstücks als Baugelände beteiligt. Wenn Sie sich als
Grundstückseigentümer jedoch an Aktivitäten im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach
dem Baugesetzbuch beteiligen, unterliegt dies nach Auffassung des BFH noch dem
Bereich der privaten Vermögensverwaltung.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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