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Grundstückshandel: Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Veräußert ein Grundstückseigentümer in zeitlicher Nähe zur Anschaffung oder Herstellung innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu privaten Spekulationseinkünften führen und damit nicht nur Einkommensteuer-, sondern möglicherweise auch Gewerbesteuerfestsetzungen nach sich ziehen. Grundstücke, die mehr als zehn Jahre im Besitz des Eigentümers waren, lösen grundsätzlich keinen gewerblichen Grundstückshandel aus und gelten auch nicht als Zählobjekte zur Ermittlung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Grundstücke vor der Veräußerung erheblich umgestaltet worden sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings entschieden, dass allein die Parzellierung und der Verkauf von Grundstücken nicht ausreichen, um den Bereich der Vermögensverwaltung zu verlassen.

Hinweis: Maßgebliches Abgrenzungskriterium einer vermögensverwaltenden von der gewerblichen Tätigkeit ist danach, ob der Verkäufer Aktivitäten entfaltet, die über das normale Bestreben, einen günstigen Grundstückspreis zu erzielen, hinausgehen, beispielsweise dadurch, dass er einen Bebauungsplan aufstellt oder sich aktiv an der Erschließung des Grundstücks als Baugelände beteiligt. Wenn Sie sich als Grundstückseigentümer jedoch an Aktivitäten im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch beteiligen, unterliegt dies nach Auffassung des BFH noch dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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