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Firmenwagengestellung: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur uneingeschränkten
Nutzung zur Verfügung, wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatfahrten
regelmäßig mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises und für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte monatlich je Entfernungskilometer mit 0,03 % des
Bruttolistenpreises angesetzt.
Es ist allerdings auch zulässig, den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten und für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den hierauf entfallenden anteiligen
Kfz-Aufwendungen anzusetzen, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten einschließlich der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Das Finanzgericht Köln hat nunmehr die äußerst strengen Anforderungen der
Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bestätigt. Ein Fahrtenbuch
muss danach zeitnah und in einer gebundenen oder jedenfalls in einer geschlossenen
Form geführt werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt
oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Das von der Klägerin im
Streitfall vorgelegte Fahrtenbuch in Form von in einer Heftleiste lose abgehefteten
Fahrtaufzeichnungen erfüllte erkennbar nicht die erforderliche Buchform. Es kam daher
gar nicht mehr darauf an, ob die Fahrtaufzeichnungen auch noch andere
streitentscheidende Mängel aufwiesen oder nicht.
Hinweis: Eine elektronisch geführte Aufzeichnung genügt nur dann den Anforderungen an
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu
einem früheren Zeitpunkt eingegeben Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer
Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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