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Personengesellschaften:
Vorsicht: Steuernachforderungen bei Pensionszusagen im Visier
Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft und hat Ihre Gesellschaft Ihnen in der
Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt? Dann sollten Sie unbedingt einen
Beratungstermin mit uns vereinbaren, um evtl. Steuernachforderungen zu vermeiden.
Bislang erfolgte die Besteuerung bei Pensionszusagen regelmäßig erst bei Auszahlung
der Pension. Nun verlangt der Bundesfinanzhof, dass der aus der Zusage begünstigte
Gesellschafter den Anspruch aus der Pensionszusage bereits versteuern muss, obwohl
ihm noch keine Gelder zugeflossen sind. Dies soll auch für Pensionszusagen aus
zurückliegenden Jahren gelten. Da sich in diesen Fällen häufig schon ein hoher
Pensionsanspruch angesammelt hat, müsste dieser nun auf einen Schlag versteuert
werden.
Beispiel: An der Personengesellschaft sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Die Gesellschaft
hat A 1990 eine Pensionszusage erteilt, deren Wert sich bis heute auf 900.000 EUR
aufgebaut hat.
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist in der Bilanz der Gesellschaft erstmals eine
Rückstellung von 900.000 EUR zu passivieren. Aus diesem Vorgang resultiert ein Verlust
in derselben Höhe, der den Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet wird.
Im Gegenzug hat der begünstigte Gesellschafter A in einer Sonderbilanz den Wert seines
Anspruchs in Höhe von 900.000 EUR als Forderung auszuweisen.
Aus der Sicht der einzelnen Gesellschafter führt die neue Rechtsprechung bei der
Gewinnverteilung dazu, dass die nicht begünstigten Gesellschafter B und C sofort einen
Verlust von jeweils 300.000 EUR bei ihrer Einkommensteuer steuermindernd geltend
machen können. Der begünstigte Gesellschafter A muss demgegenüber sofort einen
Gewinn von 600.000 EUR (Aktivierung des Anspruchs von 900.000 EUR abzüglich des
Verlustanteils von 300.000 EUR) versteuern (Progressionswirkung!), obwohl ihm noch
keine Liquidität aus der Pensionszusage zugeflossen ist. In den Jahren nach der
erstmaligen Aktivierung muss er zudem die jährlichen Wertsteigerungen der
Pensionszusage versteuern. Nach Eintritt des Pensionsfalls vereinnahmt der begünstigte
Gesellschafter die Pensionszahlungen weitgehend steuerfrei.
Das Bundesfinanzministerium hat erfreulicherweise Billigkeitsmaßnahmen zugelassen,
die die steuerliche Belastung bei bereits erteilten Pensionszusagen abmildern sollen. Der
aus der Zusage begünstigte Gesellschafter kann die Versteuerung des bereits
bestehenden Anspruchs auf 15 Jahre verteilen. Dies führt jedoch allenfalls zu einem
Zinseffekt, wenn der Gesellschafter dem Spitzensteuersatz unterliegt. Stattdessen kann
auch auf Antrag erreicht werden, dass es bei der bisherigen Beurteilung (=Versteuerung
grundsätzlich erst bei Auszahlung der Pension) bleibt. Diesem Antrag müssen jedoch alle
Gesellschafter zustimmen.
Hinweis: Wir beraten Sie gerne, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall zu unternehmen
sind!
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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