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Personengesellschaften: Vorsicht: Steuernachforderungen bei Pensionszusagen im Visier

Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft und hat Ihre Gesellschaft Ihnen in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt? Dann sollten Sie unbedingt einen Beratungstermin mit uns vereinbaren, um evtl. Steuernachforderungen zu vermeiden.

Bislang erfolgte die Besteuerung bei Pensionszusagen regelmäßig erst bei Auszahlung der Pension. Nun verlangt der Bundesfinanzhof, dass der aus der Zusage begünstigte Gesellschafter den Anspruch aus der Pensionszusage bereits versteuern muss, obwohl ihm noch keine Gelder zugeflossen sind. Dies soll auch für Pensionszusagen aus zurückliegenden Jahren gelten. Da sich in diesen Fällen häufig schon ein hoher Pensionsanspruch angesammelt hat, müsste dieser nun auf einen Schlag versteuert werden.

Beispiel: An der Personengesellschaft sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Die Gesellschaft hat A 1990 eine Pensionszusage erteilt, deren Wert sich bis heute auf 900.000 EUR aufgebaut hat.

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung ist in der Bilanz der Gesellschaft erstmals eine Rückstellung von 900.000 EUR zu passivieren. Aus diesem Vorgang resultiert ein Verlust in derselben Höhe, der den Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet wird.

Im Gegenzug hat der begünstigte Gesellschafter A in einer Sonderbilanz den Wert seines Anspruchs in Höhe von 900.000 EUR als Forderung auszuweisen.

Aus der Sicht der einzelnen Gesellschafter führt die neue Rechtsprechung bei der Gewinnverteilung dazu, dass die nicht begünstigten Gesellschafter B und C sofort einen Verlust von jeweils 300.000 EUR bei ihrer Einkommensteuer steuermindernd geltend machen können. Der begünstigte Gesellschafter A muss demgegenüber sofort einen Gewinn von 600.000 EUR (Aktivierung des Anspruchs von 900.000 EUR abzüglich des Verlustanteils von 300.000 EUR) versteuern (Progressionswirkung!), obwohl ihm noch keine Liquidität aus der Pensionszusage zugeflossen ist. In den Jahren nach der erstmaligen Aktivierung muss er zudem die jährlichen Wertsteigerungen der Pensionszusage versteuern. Nach Eintritt des Pensionsfalls vereinnahmt der begünstigte Gesellschafter die Pensionszahlungen weitgehend steuerfrei.

Das Bundesfinanzministerium hat erfreulicherweise Billigkeitsmaßnahmen zugelassen, die die steuerliche Belastung bei bereits erteilten Pensionszusagen abmildern sollen. Der aus der Zusage begünstigte Gesellschafter kann die Versteuerung des bereits bestehenden Anspruchs auf 15 Jahre verteilen. Dies führt jedoch allenfalls zu einem Zinseffekt, wenn der Gesellschafter dem Spitzensteuersatz unterliegt. Stattdessen kann auch auf Antrag erreicht werden, dass es bei der bisherigen Beurteilung (=Versteuerung grundsätzlich erst bei Auszahlung der Pension) bleibt. Diesem Antrag müssen jedoch alle Gesellschafter zustimmen.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall zu unternehmen sind!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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