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Sonderbetriebsvermögen: Grundstücksanteil im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen

Vermietet eine Besitzgesellschaft ein für deren Betrieb notwendiges Grundstück an eine Betriebsgesellschaft und besteht zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft eine personelle Verflechtung, weil beide Gesellschaften durch die gleichen Gesellschafter beherrscht werden, liegt eine sog. Betriebsaufspaltung vor. Folge einer solchen Betriebsaufspaltung ist, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sondern zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufspaltung kann z.B. auch vorliegen, wenn Sie ein Ihnen und Ihrem Ehegatten gehörendes Grundstück an eine GmbH vermieten, an der Sie beide beteiligt sind. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung jedoch nicht vorliegt, wenn Eheleute Grundbesitz, der ihnen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, an eine GmbH vermieten oder verpachten, deren Alleinanteilseigner nur ein Ehegatte ist, auch wenn die Ehegatten vereinbart haben, dass sie über die Nutzung des ihnen gemeinschaftlich gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig) entscheiden wollen. In einem vergleichbaren Fall würden also sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksüberlassung an die GmbH erzielen. Im Streitfall war der Alleinanteilseignerehegatte allerdings neben der GmbH noch an einer atypischen stillen Gesellschaft beteiligt, die mit der GmbH eine Betriebsaufspaltung bildete. Damit gehörte der Anteil des Alleinanteilseignerehegatten an dem den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen bei der atypischen stillen Gesellschaft. Folglich waren seine anteiligen Pachtzinsen als (Sonder-) Betriebseinnahmen und damit als gewerbliche Einkünfte zu erfassen und die anteiligen Mieteinnahmen des nicht beteiligten Ehegatten führten weiterhin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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