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Umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung: Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen
Verkaufen Sie Fahrzeugzubehörteile ins außereuropäische Ausland? Dann sollten Sie
folgende Aussage des Finanzgerichts Nürnberg unbedingt beachten: Bei
Liefergegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels liegt in
Abholfällen durch den Abnehmer eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
- der Abnehmer nachweislich ein ausländischer Unternehmer ist
- und sichergestellt ist, dass das Beförderungsmittel den Unternehmenszwecken des
Abnehmers dient.
Der zwingend erforderliche beleg- und buchmäßige Ausfuhrnachweis ist Voraussetzung
für die Steuerbefreiung.
Im Streitfall ergab sich weder aus den Rechnungen noch aus der Buchführung, dass die
russischen Empfänger der Lieferungen auch selbst unternehmerisch tätig gewesen
waren. Da überwiegend nur Kleinteile in geringer Anzahl bzw. einzelne größere
Gegenstände (z.B. Katalysator) geliefert worden waren, sprach auch der Umfang der
Geschäfte nicht für einen Handel mit diesen Gegenständen auf Seiten der Abnehmer. Die
Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung konnten somit nicht
eindeutig nachgewiesen werden und das Gericht behandelte die Lieferungen als
umsatzsteuerpflichtig.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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