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Kindergeld: Kindergeld für
behinderte Kinder
Für volljährige, behinderte Kinder haben Sie nur dann einen Anspruch auf Kindergeld und
die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn das Kind wegen der
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell
zu unterhalten.
Im Streitfall lag bei dem Kind eine körperliche Behinderung durch eine insulinpflichtige
Diabetes mellitus mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck sowie
Fehlsichtigkeit und Gesichtsfeldeinschränkungen bei Linsenlosigkeit beider Augen vor.
Der Grad der Behinderung betrug 50. Aus einem medizinischen Gutachten ergab sich
allerdings, dass das Kind dennoch einer zumindest 20 Stunden pro Woche umfassenden
Tätigkeit nachgehen konnte. Somit war das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage,
selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Behinderung allein kommt dann keine
Bedeutung zu. Folglich lehnte das Finanzgericht Köln bei den Eltern die Gewährung
sämtlicher kindbedingter Steuervergünstigungen ab.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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