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Kindergeld: Kindergeld für behinderte Kinder

Für volljährige, behinderte Kinder haben Sie nur dann einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn das Kind wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten.

Im Streitfall lag bei dem Kind eine körperliche Behinderung durch eine insulinpflichtige Diabetes mellitus mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck sowie Fehlsichtigkeit und Gesichtsfeldeinschränkungen bei Linsenlosigkeit beider Augen vor. Der Grad der Behinderung betrug 50. Aus einem medizinischen Gutachten ergab sich allerdings, dass das Kind dennoch einer zumindest 20 Stunden pro Woche umfassenden Tätigkeit nachgehen konnte. Somit war das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Behinderung allein kommt dann keine Bedeutung zu. Folglich lehnte das Finanzgericht Köln bei den Eltern die Gewährung sämtlicher kindbedingter Steuervergünstigungen ab.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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