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Sonderbetriebsvermögen:
Grundstücksanteil im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen
Vermietet eine Besitzgesellschaft ein für deren Betrieb notwendiges Grundstück an eine
Betriebsgesellschaft und besteht zwischen der Besitzgesellschaft und der
Betriebsgesellschaft eine personelle Verflechtung, weil beide Gesellschaften durch die
gleichen Gesellschafter beherrscht werden, liegt eine sog. Betriebsaufspaltung vor. Folge
einer solchen Betriebsaufspaltung ist, dass die Einkünfte aus der Vermietung des
Grundstücks nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sondern
zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine
Betriebsaufspaltung kann z.B. auch vorliegen, wenn Sie ein Ihnen und Ihrem Ehegatten
gehörendes Grundstück an eine GmbH vermieten, an der Sie beide beteiligt sind. Der
Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung jedoch nicht
vorliegt, wenn Eheleute Grundbesitz, der ihnen gemeinschaftlich nach Bruchteilen
zusteht, an eine GmbH vermieten oder verpachten, deren Alleinanteilseigner nur ein
Ehegatte ist, auch wenn die Ehegatten vereinbart haben, dass sie über die Nutzung des
ihnen gemeinschaftlich gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig)
entscheiden wollen. In einem vergleichbaren Fall würden also sowohl Sie als auch Ihr
Ehepartner Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksüberlassung an die GmbH
erzielen. Im Streitfall war der Alleinanteilseignerehegatte allerdings neben der GmbH
noch an einer atypischen stillen Gesellschaft beteiligt, die mit der GmbH eine
Betriebsaufspaltung bildete. Damit gehörte der Anteil des Alleinanteilseignerehegatten an
dem den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Grundstück zum
Sonderbetriebsvermögen bei der atypischen stillen Gesellschaft. Folglich waren seine
anteiligen Pachtzinsen als (Sonder-) Betriebseinnahmen und damit als gewerbliche
Einkünfte zu erfassen und die anteiligen Mieteinnahmen des nicht beteiligten Ehegatten
führten weiterhin zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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