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Kindergeld: Ist Mitarbeit des
Kindes in der elterlichen Praxis eine Berufsausbildung?
Als Eltern eines volljährigen Kindes unter 25 Jahren haben Sie unter anderem dann
Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn
sich Ihr Kind in Berufsausbildung befindet und die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Köln geht davon aus, dass ein Kind keine Berufsausbildung absolviert,
wenn es lediglich Hilfsarbeiten in der Gemeinschaftspraxis der Eltern ausübt. Im
entschiedenen Streitfall arbeitete ein Kind als "Zwischenlösung" gegen Entgelt in der
Gemeinschaftspraxis seiner Eltern und erledigte dort nur alltägliche Hilfsarbeiten. Das
Besondere war, dass bei dieser Beschäftigung der Verdienst des Kindes im Vordergrund
stand und nicht etwa die Berufsausbildung. Im Übrigen lagen im Streitfall auch keine
weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindergeld und anderen
kindbedingten Steuervergünstigungen vor, wie z.B. eine Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten, ein fehlender Ausbildungsplatz oder ein
freiwilliger Dienst wie ein soziales/ökologisches Jahr, so dass die Richter einen Anspruch
auf Kindergeld ablehnten.
Hinweis: Eine Berufsausbildung liegt ebenso nicht vor, wenn das Kind nach Abschluss
seiner Ausbildung im elterlichen Betrieb in die Aufgaben eines künftigen Betriebsinhabers
eingewiesen wird. Gleiches gilt auch, wenn das Kind nach einer abgebrochenen Lehre im
elterlichen Betrieb im Außendienst beschäftigt wird.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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