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Kindergeld: Ist Mitarbeit des Kindes in der elterlichen Praxis eine Berufsausbildung?

Als Eltern eines volljährigen Kindes unter 25 Jahren haben Sie unter anderem dann Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich Ihr Kind in Berufsausbildung befindet und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Köln geht davon aus, dass ein Kind keine Berufsausbildung absolviert, wenn es lediglich Hilfsarbeiten in der Gemeinschaftspraxis der Eltern ausübt. Im entschiedenen Streitfall arbeitete ein Kind als "Zwischenlösung" gegen Entgelt in der Gemeinschaftspraxis seiner Eltern und erledigte dort nur alltägliche Hilfsarbeiten. Das Besondere war, dass bei dieser Beschäftigung der Verdienst des Kindes im Vordergrund stand und nicht etwa die Berufsausbildung. Im Übrigen lagen im Streitfall auch keine weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindergeld und anderen kindbedingten Steuervergünstigungen vor, wie z.B. eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten, ein fehlender Ausbildungsplatz oder ein freiwilliger Dienst wie ein soziales/ökologisches Jahr, so dass die Richter einen Anspruch auf Kindergeld ablehnten.

Hinweis: Eine Berufsausbildung liegt ebenso nicht vor, wenn das Kind nach Abschluss seiner Ausbildung im elterlichen Betrieb in die Aufgaben eines künftigen Betriebsinhabers eingewiesen wird. Gleiches gilt auch, wenn das Kind nach einer abgebrochenen Lehre im elterlichen Betrieb im Außendienst beschäftigt wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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