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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Gewinntantieme bei Vorjahresverlusten - verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Ihnen bekannt, dass bei Vereinbarungen über die Geschäftsführervergütung stets das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu beachten ist. Eine vGA darf von der GmbH nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und ist vom Gesellschafter zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Eine vGA liegt insbesondere dann vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Besondere Kriterien sind zu beachten, wenn Sie eine Gewinntantieme erhalten. Ein weiteres Urteil zu dieser Problematik macht deutlich, dass bei der Berechnung der Gewinntantieme nicht ohne weiteres von dem erzielten Gewinn eines Wirtschaftsjahres ausgegangen werden darf, wenn in einem vorangegangenen Jahr ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet worden ist. In diesem Fall verlangen die Richter, dass der Fehlbetrag von dem Gewinn der Folgejahre abgezogen und nur der verbleibende Gewinn der Berechnung der Gewinntantieme zugrunde gelegt wird darf.

Beispiel: Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine dem Grunde nach angemessene Tantieme in Höhe von 5 % des jeweiligen Jahresüberschusses zugesagt. Im Jahr 2007 erwirtschaftet die GmbH einen Verlust von 100.000 EUR. In 2008 erzielt sie einen Gewinn von 70.000 EUR, in 2009 einen Gewinn von 80.000 EUR.

2008 darf die GmbH aus steuerlicher Sicht keine Gewinntantieme zahlen. Zahlt sie dennoch, liegt insoweit in voller Höhe eine vGA vor. Der Verlust aus 2007 ist mit dem Gewinn aus 2008 zu verrechnen. Der verbleibende Verlustüberhang von 30.000 EUR ist bei Berechnung der Gewinntantieme im Jahr 2009 zu berücksichtigen, so dass für dieses Jahr eine Tantieme von 2.500 EUR (= 5 % von 50.000 EUR) steuerlich anerkannt wird. Zahlt die GmbH mehr, liegt in Höhe des Differenzbetrags eine vGA vor.

Hinweis: Als Fazit aus dieser Entscheidung sollten Sie bei einem Jahresfehlbetrag stets darauf achten, dass in den Folgejahren eine Gewinntantieme nur gezahlt wird, wenn der Fehlbetrag zuvor durch Gewinne in den folgenden Jahren voll ausgeglichen werden kann.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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