[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Verdeckte Gewinnausschüttung
bei Pensionszusagen: Keine Überversorgung durch Lohnverzicht
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind dem Einkommen der GmbH wieder
hinzuzurechnen und führen bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften
aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte werden bis einschließlich 2008 nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren (½ steuerfrei, ½ steuerpflichtig) versteuert.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt u. a. vor, wenn die Ihnen als
Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erteilte Pensionszusage zu einer
Überversorgung führt. Dabei wird eine Überversorgung angenommen, wenn die
Versorgungsanwartschaft aufgrund der erteilten Pensionszusage zusammen mit der
Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am
Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Dies hat das Finanzgericht
Niedersachsen bestätigt.
Bemessungsgrundlage dafür, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der ihm
zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur der tatsächliche Aktivlohn. Haben
Sie auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn (mehr) dar. Im
Streitfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, eine
weitere Tantieme und auf eine Firmenwagengestellung verzichtet. Das führte dazu, dass
diese Gehaltsbestandteile nicht mehr zum Aktivlohn gehörten, der zu seinen Gunsten in
die o. a. Berechnung einzubeziehen gewesen wäre.
Die niedersächsischen Finanzrichter weisen in der Urteilsbegründung auch darauf hin,
dass es für die Frage der Überversorgung keine Rolle spielt, ob die neben der
Versorgungsanwartschaft aus der Pensionszusage bestehende zusätzliche
Altersversorgung aus Ansprüchen gegen einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger
oder aus einer Betriebsrente gegen einen Ihrer früheren Arbeitgeber besteht.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]