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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen: Keine Überversorgung durch Lohnverzicht

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führen bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte werden bis einschließlich 2008 nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (½ steuerfrei, ½ steuerpflichtig) versteuert.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt u. a. vor, wenn die Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erteilte Pensionszusage zu einer Überversorgung führt. Dabei wird eine Überversorgung angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft aufgrund der erteilten Pensionszusage zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen bestätigt.

Bemessungsgrundlage dafür, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der ihm zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur der tatsächliche Aktivlohn. Haben Sie auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn (mehr) dar. Im Streitfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, eine weitere Tantieme und auf eine Firmenwagengestellung verzichtet. Das führte dazu, dass diese Gehaltsbestandteile nicht mehr zum Aktivlohn gehörten, der zu seinen Gunsten in die o. a. Berechnung einzubeziehen gewesen wäre.

Die niedersächsischen Finanzrichter weisen in der Urteilsbegründung auch darauf hin, dass es für die Frage der Überversorgung keine Rolle spielt, ob die neben der Versorgungsanwartschaft aus der Pensionszusage bestehende zusätzliche Altersversorgung aus Ansprüchen gegen einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder aus einer Betriebsrente gegen einen Ihrer früheren Arbeitgeber besteht.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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